(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
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berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
-
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
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individuelle Hörprofile bestimmen und beurteilen,
- 2.
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berufsspezifische audiologische und otoskopische Befunde erheben und bewerten,
- 3.
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Patientinnen und Patienten hinsichtlich der Versorgungsmöglichkeiten mit Hörsystemen, Hörassistenzsystemen und Sonderversorgungen sowie Zubehör beraten und dabei individuelle Hörerwartungen einbeziehen,
- 4.
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dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres erstellen,
- 5.
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Otoplastiken, individuellen Gehörschutz und Sonderotoplastiken herstellen,
- 6.
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Hörsysteme und Hörassistenzsysteme entsprechend dem individuellen Hörprofil anpassen,
- 7.
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Patientinnen und Patienten betreuen und Rehabilitationsmaßnahmen durchführen,
- 8.
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Service- und Instandhaltungsmaßnahmen an Hörsystemen, Hörassistenzsystemen und Sonderversorgungen sowie Zubehör durchführen und
- 9.
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Geschäfts- und Abrechnungsprozesse des Hörakustikbetriebes organisieren und ausführen.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
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Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
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Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
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Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
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Umweltschutz,
- 5.
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betriebliche und technische Kommunikation sowie Patientendatenschutz,
- 6.
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Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen und
- 7.
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Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen.