(1) Im Prüfungsbereich Dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres und Otoplastiken soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 
        
            - 1.
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                Arbeitsabläufe zu planen, 
- 2.
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                Maßnahmen zum Schutz des Ohres auf Grundlage der Otoskopie während der Abbilderstellung zu treffen, 
- 3.
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                dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres einschließlich der zweiten Gehörgangskrümmung zu erstellen und zu modellieren, 
- 4.
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                die Nutzbarkeit von Abbildern zu bewerten und zu dokumentieren, 
- 5.
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                ein vorgegebenes Abbild für den nächsten Fertigungsschritt vorzubereiten und 
- 6.
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                Otoplastiken auf der Basis eines vorgegebenen Abbildes unter Berücksichtigung der patientenspezifischen Gegebenheiten anzufertigen. 
(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen.
    (3) Die Prüfungszeit beträgt 70 Minuten.