(Fundstelle: BGBl. I 2013, 2329)
Das Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen:
- 1.
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Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
- a)
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Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten planungsrelevanten Unterlagen
- b)
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Ortsbesichtigungen
- c)
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Abgrenzen des Planungsgebiets anhand der planungsrelevanten Funktionen
- d)
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Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen
- e)
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Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen
- f)
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Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge
- 2.
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Leistungsphase 2: Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen
- a)
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Bestandsaufnahme:Erfassen von Natur und Landschaft jeweils einschließlich des rechtlichen Schutzstatus und fachplanerischer Festsetzungen und Ziele für die Naturgüter auf Grundlage vorhandener Unterlagen und örtlicher Erhebungen
- b)
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Bestandsbewertung:
- aa)
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Bewerten der Leistungsfähigkeit und Empfindlichkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
- bb)
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Bewerten der vorhandenen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft (Vorbelastung)
- cc)
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Zusammenfassendes Darstellen der Ergebnisse als Grundlage für die Erörterung mit dem Auftraggeber
- 3.
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Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung
- a)
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Konfliktanalyse
- b)
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Ermitteln und Bewerten der durch das Vorhaben zu erwartenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach Art, Umfang, Ort und zeitlichem Ablauf
- c)
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Konfliktminderung
- d)
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Erarbeiten von Lösungen zur Vermeidung oder Verminderung erheblicher Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes in Abstimmung mit den an der Planung fachlich Beteiligten
- e)
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Ermitteln der unvermeidbaren Beeinträchtigungen
- f)
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Erarbeiten und Begründen von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere Ausgleichs-, Ersatz- und Gestaltungsmaßnahmen sowie von Angaben zur Unterhaltung dem Grunde nach und Vorschläge zur rechtlichen Sicherung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
- g)
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Integrieren von Maßnahmen auf Grund des Natura 2000-Gebietsschutzes sowie auf Grund der Vorschriften zum besonderen Artenschutz und anderer Umweltfachgesetze auf Grundlage vorhandener Unterlagen und Erarbeiten eines Gesamtkonzepts
- h)
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Vergleichendes Gegenüberstellen von unvermeidbaren Beeinträchtigungen und Ausgleich und Ersatz einschließlich Darstellen verbleibender, nicht ausgleichbarer oder ersetzbarer Beeinträchtigungen
- i)
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Kostenermittlung nach Vorgaben des Auftraggebers
- j)
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Zusammenfassendes Darstellen der Ergebnisse in Text und Karte
- k)
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Mitwirken bei der Abstimmung mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde
- l)
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Abstimmen der Vorläufigen Fassung mit dem Auftraggeber
- 4.
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Leistungsphase 4: Abgestimmte FassungDarstellen des Landschaftspflegerischen Begleitplans in der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung in Text und Karte.