(Fundstelle: BGBl. I 2013, 2324)
Das Leistungsbild Flächennutzungsplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen:
- 1.
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Leistungsphase 1: Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen
- a)
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Zusammenstellen und Werten des vorhandenen Grundlagenmaterials
- b)
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Erfassen der abwägungsrelevanten Sachverhalte
- c)
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Ortsbesichtigungen
- d)
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Festlegen ergänzender Fachleistungen und Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer fachlich Beteiligter, soweit notwendig
- e)
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Analysieren und Darstellen des Zustandes des Plangebiets, soweit für die Planung von Bedeutung und abwägungsrelevant, unter Verwendung hierzu vorliegender Fachbeiträge
- f)
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Mitwirken beim Festlegen von Zielen und Zwecken der Planung
- g)
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Erarbeiten des Vorentwurfes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für die frühzeitigen Beteiligungen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs
- h)
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Darlegen der wesentlichen Auswirkungen der Planung
- i)
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Berücksichtigen von Fachplanungen
- j)
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Mitwirken an der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung einschließlich Erörterung der Planung
- k)
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Mitwirken an der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind
- l)
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Mitwirken an der frühzeitigen Abstimmung mit den Nachbargemeinden
- m)
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Abstimmen des Vorentwurfes für die frühzeitigen Beteiligungen in der vorgeschriebenen Fassung mit der Gemeinde
- 2.
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Leistungsphase 2: Entwurf zur öffentlichen Auslegung
- a)
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Erarbeiten des Entwurfes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs
- b)
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Mitwirken an der Öffentlichkeitsbeteiligung
- c)
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Mitwirken an der Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind
- d)
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Mitwirken an der Abstimmung mit den Nachbargemeinden
- e)
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Mitwirken bei der Abwägung der Gemeinde zu Stellungnahmen aus frühzeitigen Beteiligungen
- f)
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Abstimmen des Entwurfs mit der Gemeinde
- 3.
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Leistungsphase 3: Plan zur Beschlussfassung
- a)
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Erarbeiten des Planes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für den Beschluss durch die Gemeinde
- b)
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Mitwirken bei der Abwägung der Gemeinde zu Stellungnahmen
- c)
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Erstellen des Planes in der durch Beschluss der Gemeinde aufgestellten Fassung.