Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)
Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

Ausfertigungsdatum: 10.07.2013


Anlage 1 HOAI (zu § 3 Absatz 1) Beratungsleistungen

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 2306 - 2323)


1.1
Umweltverträglichkeitsstudie
1.1.1
Leistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie
(1)
Die Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien können in vier Leistungsphasen unterteilt und wie folgt in Prozentsätzen der Honorare in Nummer 1.1.2 bewertet werden. Die Bewertung der Leistungsphasen der Honorare erfolgt
1.
für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,
2.
für die Leistungsphase 2 (Grundlagenermittlung) mit 37 Prozent,
3.
für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,
4.
für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.
(2)
Das Leistungsbild kann sich wie folgt zusammensetzen:Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten untersuchungsrelevanten Unterlagen,
Ortsbesichtigungen,
Abgrenzen der Untersuchungsräume,
Ermitteln der Untersuchungsinhalte,
Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen,
Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen,
Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge.
Leistungsphase 2: Grundlagenermittlung
Ermitteln und Beschreiben der untersuchungsrelevanten Sachverhalte auf Grund vorhandener Unterlagen,
Beschreiben der Umwelt einschließlich des rechtlichen Schutzstatus, der fachplanerischen Vorgaben und Ziele sowie der für die Bewertung relevanten Funktionselemente für jedes Schutzgut einschließlich der Wechselwirkungen,
Beschreiben der vorhandenen Beeinträchtigungen der Umwelt,
Bewerten der Funktionselemente und der Leistungsfähigkeit der einzelnen Schutzgüter hinsichtlich ihrer Bedeutung und Empfindlichkeit,
Raumwiderstandsanalyse, soweit nach Art des Vorhabens erforderlich, einschließlich des Ermittelns konfliktarmer Bereiche,
Darstellen von Entwicklungstendenzen des Untersuchungsraums für den Prognose-Null-Fall,
Überprüfen der Abgrenzung des Untersuchungsraums und der Untersuchungsinhalte,
Zusammenfassendes Darstellen der Erfassung und Bewertung als Grundlage für die Erörterung mit dem Auftraggeber.
Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung
Ermitteln und Beschreiben der Umweltauswirkungen und Erstellen der vorläufigen Fassung,
Mitwirken bei der Entwicklung und der Auswahl vertieft zu untersuchender planerischer Lösungen,
Mitwirken bei der Optimierung von bis zu drei planerischen Lösungen (Hauptvarianten) zur Vermeidung von Beeinträchtigungen,
Ermitteln, Beschreiben und Bewerten der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen von bis zu drei planerischen Lösungen (Hauptvarianten) auf die Schutzgüter im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) einschließlich der Wechselwirkungen,
Einarbeiten der Ergebnisse vorhandener Untersuchungen zum Gebiets- und Artenschutz sowie zum Boden- und Wasserschutz,
Vergleichendes Darstellen und Bewerten der Auswirkungen von bis zu drei planerischen Lösungen,
Zusammenfassendes vergleichendes Bewerten des Projekts mit dem Prognose-Null-Fall,
Erstellen von Hinweisen auf Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Beeinträchtigungen sowie zur Ausgleichbarkeit der unvermeidbaren Beeinträchtigungen,
Erstellen von Hinweisen auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben,
Zusammenführen und Darstellen der Ergebnisse als vorläufige Fassung in Text und Karten einschließlich des Herausarbeitens der grundsätzlichen Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe,
Abstimmen der Vorläufigen Fassung mit dem Auftraggeber.
Leistungsphase 4: Abgestimmte FassungDarstellen der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung der Umweltverträglichkeitsstudie in Text und Karte einschließlich einer Zusammenfassung.
(3)
Im Leistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie können insbesondere die Besonderen Leistungen der Anlage 9 Anwendung finden.
1.1.2
Honorare für Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien
(1)
Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in Nummer 1.1.1 aufgeführten Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien können anhand der folgenden Honorartafel bestimmt werden:
Fläche
in Hektar
Honorarzone I
geringe
Anforderungen
Honorarzone II
durchschnittliche
Anforderungen
Honorarzone III
hohe
Anforderungen
vonbisvonbisvonbis
EuroEuroEuro
    50 10 176 12 862 12 862 15 406 15 406 18 091
   100 14 972 18 923 18 923 22 666 22 666 26 617
   150 18 942 23 940 23 940 28 676 28 676 33 674
   200 22 454 28 380 28 380 33 994 33 994 39 919
   300 28 644 36 203 36 203 43 364 43 364 50 923
   400 34 117 43 120 43 120 51 649 51 649 60 653
   500 39 110 49 431 49 431 59 209 59 209 69 530
   750 50 211 63 461 63 461 76 014 76 014 89 264
 1 000 60 004 75 838 75 838 90 839 90 839106 674
 1 500 77 182 97 550 97 550116 846116 846137 213
 2 000 92 278116 629116 629139 698139 698164 049
 2 500105 963133 925133 925160 416160 416188 378
 3 000118 598149 895149 895179 544179 544210 841
 4 000141 533178 883178 883214 266214 266251 615
 5 000162 148204 937204 937245 474245 474288 263
 6 000182 186230 263230 263275 810275 810323 887
 7 000201 072254 133254 133304 401304 401357 461
 8 000218 466276 117276 117330 734330 734388 384
 9 000234 394296 247296 247354 846354 846416 700
10 000249 492315 330315 330377 704377 704443 542
(2)
Das Honorar für die Erstellung von Umweltverträglichkeitsstudien kann nach der Gesamtfläche des Untersuchungsraums in Hektar und nach der Honorarzone berechnet werden.
(3)
Umweltverträglichkeitsstudien können folgenden Honorarzonen zugeordnet werden:
1.
Honorarzone I (geringe Anforderungen),
2.
Honorarzone II (durchschnittliche Anforderungen),
3.
Honorarzone III (hohe Anforderungen).
(4)
Die Zuordnung zu den Honorarzonen kann anhand folgender Bewertungsmerkmale für zu erwartende nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt ermittelt werden:
1.
Bedeutung des Untersuchungsraums für die Schutzgüter im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG),
2.
Ausstattung des Untersuchungsraums mit Schutzgebieten,
3.
Landschaftsbild und -struktur,
4.
Nutzungsansprüche,
5.
Empfindlichkeit des Untersuchungsraums gegenüber Umweltbelastungen und -beeinträchtigungen,
6.
Intensität und Komplexität potenzieller nachteiliger Wirkfaktoren auf die Umwelt.
(5)
Sind für eine Umweltverträglichkeitsstudie Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Umweltverträglichkeitsstudie zugeordnet werden kann, kann die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 4 ermittelt werden; die Umweltverträglichkeitsstudie kann nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zugeordnet werden:
1.
Honorarzone I: Umweltverträglichkeitsstudien mit bis zu 16 Punkten,
2.
Honorarzone II: Umweltverträglichkeitsstudien mit 17 bis 30 Punkten,
3.
Honorarzone III: Umweltverträglichkeitsstudien mit 31 bis 42 Punkten.
(6)
Bei der Zuordnung einer Umweltverträglichkeitsstudie zu den Honorarzonen können nach dem Schwierigkeitsgrad der Anforderungen die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet werden:
1.
die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 4 Nummer 1 bis 4 mit je bis zu 6 Punkten und
2.
die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 4 Nummer 5 und 6 mit je bis zu 9 Punkten.
(7)
Wird die Größe des Untersuchungsraums während der Leistungserbringung geändert, so kann das Honorar für die Leistungsphasen, die bis zur Änderung noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Untersuchungsraums berechnet werden.
1.2
Bauphysik
1.2.1
Anwendungsbereich
(1)
Zu den Grundleistungen für Bauphysik können gehören:
Wärmeschutz und Energiebilanzierung,
Bauakustik (Schallschutz),
Raumakustik.
(2)
Wärmeschutz und Energiebilanzierung kann den Wärmeschutz von Gebäuden und Ingenieurbauwerken und die fachübergreifende Energiebilanzierung umfassen.
(3)
Die Bauakustik kann den Schallschutz von Objekten zur Erreichung eines regelgerechten Luft- und Trittschallschutzes und zur Begrenzung der von außen einwirkenden Geräusche sowie der Geräusche von Anlagen der Technischen Ausrüstung umfassen. Dazu kann auch der Schutz der Umgebung vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm (Schallimmissionsschutz) gehören.
(4)
Die Raumakustik kann die Beratung zu Räumen mit besonderen raumakustischen Anforderungen umfassen.
(5)
Die Besonderen Grundlagen der Honorare werden gesondert in den Teilgebieten Wärmeschutz und Energiebilanzierung, Bauakustik, Raumakustik aufgeführt.
1.2.2
Leistungsbild Bauphysik
(1)
Die Grundleistungen für Bauphysik können in sieben Leistungsphasen unterteilt und wie folgt in Prozentsätzen der Honorare in Nummer 1.2.3 bewertet werden:
1.
für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,
2.
für die Leistungsphase 2 (Mitwirken bei der Vorplanung) mit 20 Prozent,
3.
für die Leistungsphase 3 (Mitwirken bei der Entwurfsplanung) mit 40 Prozent,
4.
für die Leistungsphase 4 (Mitwirken bei der Genehmigungsplanung) mit 6 Prozent,
5.
für die Leistungsphase 5 (Mitwirken bei der Ausführungsplanung) mit 27 Prozent,
6.
für die Leistungsphase 6 (Mitwirken bei der Vorbereitung der Vergabe) mit 2 Prozent,
7.
für die Leistungsphase 7 (Mitwirken bei der Vergabe) mit 2 Prozent.
(2)
Das Leistungsbild kann sich wie folgt zusammensetzen:
GrundleistungenBesondere Leistungen
LPH 1 Grundlagenermittlung
a)
Klären der Aufgabenstellung
b)
Festlegen der Grundlagen, Vorgaben und Ziele
Mitwirken bei der Ausarbeitung von Auslobun-
gen und bei Vorprüfungen für Wettbewerbe
Bestandsaufnahme bestehender Gebäude,
Ermitteln und Bewerten von Kennwerten
Schadensanalyse bestehender Gebäude
Mitwirken bei Vorgaben für Zertifizierungen
LPH 2 Mitwirkung bei der Vorplanung
a)
Analyse der Grundlagen
b)
Klären der wesentlichen Zusammenhänge von Gebäuden und technischen Anlagen einschließlich Betrachtung von Alternativen
c)
Vordimensionieren der relevanten Bauteile des Gebäudes
d)
Mitwirken beim Abstimmen der fachspezifischen Planungskonzepte der Objektplanung und der Fachplanungen
e)
Erstellen eines Gesamtkonzeptes in Abstimmung mit der Objektplanung und den Fachplanungen
f)
Erstellen von Rechenmodellen, Auflisten der wesentlichen Kennwerte als Arbeitsgrundlage für Objektplanung und Fachplanungen
Mitwirken beim Klären von Vorgaben für Fördermaßnahmen und bei deren Umsetzung
Mitwirken an Projekt-, Käufer- oder Mieterbaubeschreibungen
Erstellen eines fachübergreifenden Bauteilkatalogs
LPH 3 Mitwirkung bei der Entwurfsplanung
a)
Fortschreiben der Rechenmodelle und der wesentlichen Kennwerte für das Gebäude
b)
Mitwirken beim Fortschreiben der Planungskonzepte der Objektplanung und Fachplanung bis zum vollständigen Entwurf
c)
Bemessen der Bauteile des Gebäudes
d)
Erarbeiten von Übersichtsplänen und des Erläuterungsberichtes mit Vorgaben, Grundlagen und Auslegungsdaten
Simulationen zur Prognose des Verhaltens von Bauteilen, Räumen, Gebäuden und Freiräumen
LPH 4 Mitwirkung bei der Genehmigungsplanung
a)
Mitwirken beim Aufstellen der Genehmigungsplanung und bei Vorgesprächen mit Behörden
b)
Aufstellen der förmlichen Nachweise
c)
Vervollständigen und Anpassen der Unterlagen
Mitwirken bei Vorkontrollen in Zertifizierungsprozessen
Mitwirken beim Einholen von Zustimmungen im Einzelfall
LPH 5 Mitwirkung bei der Ausführungsplanung
a)
Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen
b)
Mitwirken bei der Ausführungsplanung durch ergänzende Angaben für die Objektplanung und Fachplanungen
Mitwirken beim Prüfen und Anerkennen der Montage- und Werkstattplanung der ausführenden Unternehmen auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung
LPH 6 Mitwirkung bei der Vorbereitung der Vergabe
Beiträge zu Ausschreibungsunterlagen
LPH 7 Mitwirkung bei der Vergabe
Mitwirken beim Prüfen und Bewerten der Angebote auf Erfüllung der Anforderungen
Prüfen von Nebenangeboten
LPH 8 Objektüberwachung und Dokumentation
Mitwirken bei der Baustellenkontrolle
Messtechnisches Überprüfen der Qualität der Bauausführung und von Bauteil- oder Raumeigenschaften
LPH 9 Objektbetreuung
Mitwirken bei Audits in Zertifizierungsprozessen
1.2.3
Honorare für Grundleistungen für Wärmeschutz und Energiebilanzierung
(1)
Das Honorar für die Grundleistungen nach Nummer 1.2.2 Absatz 2 kann sich nach den anrechenbaren Kosten des Gebäudes gemäß § 33 nach der Honorarzone nach § 35, der das Gebäude zuzuordnen ist, und nach der Honorartafel in Absatz 2 richten.
(2)
Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in Nummer 1.2.2 Absatz 2 aufgeführten Grundleistungen für Wärmeschutz und Energiebilanzierung können anhand der folgenden Honorartafel bestimmt werden:
Anrechenbare Kosten in EuroHonorarzone I
sehr geringe
Anforderungen
Honorarzone II
geringe
Anforderungen
Honorarzone III
durchschnittliche
Anforderungen
Honorarzone IV
hohe
Anforderungen
Honorarzone V
sehr hohe
Anforderungen
vonbisvonbisvonbisvonbisvonbis
EuroEuroEuroEuroEuro
   250 000 1 757 2 023 2 023 2 395 2 395 2 928 2 928 3 300 3 300 3 566
   275 000 1 789 2 061 2 061 2 440 2 440 2 982 2 982 3 362 3 362 3 633
   300 000 1 821 2 097 2 097 2 484 2 484 3 036 3 036 3 422 3 422 3 698
   350 000 1 883 2 168 2 168 2 567 2 567 3 138 3 138 3 537 3 537 3 822
   400 000 1 941 2 235 2 235 2 647 2 647 3 235 3 235 3 646 3 646 3 941
   500 000 2 049 2 359 2 359 2 793 2 793 3 414 3 414 3 849 3 849 4 159
   600 000 2 146 2 471 2 471 2 926 2 926 3 576 3 576 4 031 4 031 4 356
   750 000 2 273 2 617 2 617 3 099 3 099 3 788 3 788 4 270 4 270 4 614
 1 000 000 2 440 2 809 2 809 3 327 3 327 4 066 4 066 4 583 4 583 4 953
 1 250 000 2 748 3 164 3 164 3 747 3 747 4 579 4 579 5 162 5 162 5 579
 1 500 000 3 050 3 512 3 512 4 159 4 159 5 083 5 083 5 730 5 730 6 192
 2 000 000 3 639 4 190 4 190 4 962 4 962 6 065 6 065 6 837 6 837 7 388
 2 500 000 4 213 4 851 4 851 5 745 5 745 7 022 7 022 7 916 7 916 8 554
 3 500 000 5 329 6 136 6 136 7 266 7 266 8 881 8 88110 01210 01210 819
 5 000 000 6 944 7 996 7 996 9 469 9 46911 57311 57313 04613 04614 098
 7 500 000 9 53210 97710 97712 99912 99915 88715 88717 90917 90919 354
10 000 00012 03313 85613 85616 40816 40820 05520 05522 60722 60724 430
15 000 00016 85619 41019 41022 98622 98628 09428 09431 67031 67034 224
20 000 00021 51624 77624 77629 33929 33935 85935 85940 42340 42343 683
25 000 00026 05630 00430 00435 53135 53143 42743 42748 95448 95452 902
3)
Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag bis 33 Prozent auf das Honorar schriftlich vereinbart werden.
1.2.4
Honorare für Grundleistungen der Bauakustik
(1)
Die Kosten für Baukonstruktionen und Anlagen der Technischen Ausrüstung können zu den anrechenbaren Kosten gehören. Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz kann angemessen berücksichtigt werden.
(2)
Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass die Kosten für besondere Bauausführungen ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten gehören, wenn hierdurch dem Auftragnehmer ein erhöhter Arbeitsaufwand entsteht.
(3)
Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in Nummer 1.2.2 Absatz 2 aufgeführten Grundleistungen der Bauakustik können anhand der folgenden Honorartafel bestimmt werden:
Anrechenbare Kosten in EuroHonorarzone I
geringe Anforderungen
Honorarzone II
durchschnittliche Anforderungen
Honorarzone III
hohe Anforderungen
vonbisvonbisvonbis
EuroEuroEuro
   250 000 1 729 1 985 1 985 2 284 2 284 2 625
   275 000 1 840 2 113 2 113 2 431 2 431 2 794
   300 000 1 948 2 237 2 237 2 574 2 574 2 959
   350 000 2 156 2 475 2 475 2 847 2 847 3 273
   400 000 2 353 2 701 2 701 3 108 3 108 3 573
   500 000 2 724 3 127 3 127 3 598 3 598 4 136
   600 000 3 069 3 524 3 524 4 055 4 055 4 661
   750 000 3 553 4 080 4 080 4 694 4 694 5 396
 1 000 000 4 291 4 927 4 927 5 669 5 669 6 516
 1 250 000 4 968 5 704 5 704 6 563 6 563 7 544
 1 500 000 5 599 6 429 6 429 7 397 7 397 8 503
 2 000 000 6 763 7 765 7 765 8 934 8 93410 270
 2 500 000 7 830 8 990 8 99010 34310 34311 890
 3 500 000 9 76611 21311 21312 90112 90114 830
 5 000 00012 34514 17414 17416 30716 30718 746
 7 500 00016 11418 50218 50221 28721 28724 470
10 000 00019 47022 35422 35425 71925 71929 565
15 000 00025 42229 18829 18833 58233 58238 604
20 000 00030 72235 27335 27340 58340 58346 652
25 000 00035 58540 85740 85747 00847 00854 037
(4)
Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag bis 33 Prozent auf das Honorar schriftlich vereinbart werden.
(5)
Die Leistungen der Bauakustik können den Honorarzonen anhand folgender Bewertungsmerkmale zugeordnet werden:
1.
Art der Nutzung,
2.
Anforderungen des Immissionsschutzes,
3.
Anforderungen des Emissionsschutzes,
4.
Art der Hüllkonstruktion, Anzahl der Konstruktionstypen,
5.
Art und Intensität der Außenlärmbelastung,
6.
Art und Umfang der Technischen Ausrüstung.
(6)
§ 52 Absatz 3 kann sinngemäß angewendet werden.
(7)
Objektliste für die BauakustikDie nachstehend aufgeführten Innenräume können in der Regel den Honorarzonen wie folgt zugeordnet werden:
Objektliste – BauakustikHonorarzone
IIIIII
Wohnhäuser, Heime, Schulen, Verwaltungsgebäude oder Banken mit jeweils durchschnittlicher Technischer Ausrüstung oder entsprechendem Ausbaux
Heime, Schulen, Verwaltungsgebäude mit jeweils überdurchschnittlicher Technischer Ausrüstung oder entsprechendem Ausbaux
Wohnhäuser mit versetzten Grundrissenx
Wohnhäuser mit Außenlärmbelastungenx
Hotels, soweit nicht in Honorarzone III erwähntx
Universitäten oder Hochschulenx
Krankenhäuser, soweit nicht in Honorarzone III erwähntx
Gebäude für Erholung, Kur oder Genesungx
Versammlungsstätten, soweit nicht in Honorarzone III erwähntx
Werkstätten mit schutzbedürftigen Räumenx
Hotels mit umfangreichen gastronomischen Einrichtungenx
Gebäude mit gewerblicher Nutzung oder Wohnnutzungx
Krankenhäuser in bauakustisch besonders ungünstigen Lagen oder mit ungünstiger Anordnung der Versorgungseinrichtungenx
Theater-, Konzert- oder Kongressgebäudex
Tonstudios oder akustische Messräumex
1.2.5
Honorare für Grundleistungen der Raumakustik
(1)
Das Honorar für jeden Innenraum, für den Grundleistungen zur Raumakustik erbracht werden, kann sich nach den anrechenbaren Kosten nach Absatz 2, nach der Honorarzone, der der Innenraum zuzuordnen ist, sowie nach der Honorartafel in Absatz 3 richten.
(2)
Die Kosten für Baukonstruktionen und Technische Ausrüstung sowie die Kosten für die Ausstattung (DIN 276 – 1: 2008-12, Kostengruppe 610) des Innenraums können zu den anrechenbaren Kosten gehören. Die Kosten für die Baukonstruktionen und Technische Ausrüstung werden für die Anrechnung durch den Bruttorauminhalt des Gebäudes geteilt und mit dem Rauminhalt des Innenraums multipliziert. Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz kann angemessen berücksichtigt werden.
(3)
Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in Nummer 1.2.2 Absatz 2 aufgeführten Grundleistungen der Raumakustik können anhand der folgenden Honorartafel bestimmt werden:
Anrechenbare
Kosten
in Euro
Honorarzone I
sehr geringe
Anforderungen
Honorarzone II
geringe
Anforderungen
Honorarzone III
durchschnittliche Anforderungen
Honorarzone IV
hohe
Anforderungen
Honorarzone V
sehr hohe
Anforderungen
vonbisvonbisvonbisvonbisvonbis
EuroEuroEuroEuroEuro
   50 000 1 714 2 226 2 226 2 737 2 737 3 279 3 279 3 790 3 790 4 301
   75 000 1 805 2 343 2 343 2 882 2 882 3 452 3 452 3 990 3 990 4 528
  100 000 1 892 2 457 2 457 3 021 3 021 3 619 3 619 4 183 4 183 4 748
  150 000  2 061 2 676 2 676 3 291 3 291 3 942 3 942 4 557 4 557 5 171
  200 000 2 225 2 888 2 888 3 551 3 551 4 254 4 254 4 917 4 917 5 581
  250 000 2 384 3 095 3 095 3 806 3 806 4 558 4 558 5 269 5 269 5 980
  300 000 2 540 3 297 3 297 4 055 4 055 4 857 4 857 5 614 5 614 6 371
  400 000 2 844 3 693 3 693 4 541 4 541 5 439 5 439 6 287 6 287 7 136
  500 000 3 141 4 078 4 078 5 015 5 015 6 007 6 007 6 944 6 944 7 881
  750 000 3 860 5 011 5 011 6 163 6 163 7 382 7 382 8 533 8 533 9 684
1 000 000 4 555 5 913 5 913 7 272 7 272 8 710 8 71010 06910 06911 427
1 500 000 5 896 7 655 7 655 9 413 9 41311 27511 27513 03413 03414 792
2 000 000 7 193 9 338 9 33811 48311 48313 75513 75515 90015 90018 045
2 500 000 8 45710 97910 97913 50113 50116 17216 17218 69418 69421 217
3 000 000 9 69612 58812 58815 47915 47918 54118 54121 43321 43324 325
4 000 00012 11515 72915 72919 34219 34223 16823 16826 78126 78130 395
5 000 00014 47418 79118 79123 10823 10827 67927 67931 99631 99636 313
6 000 00016 78621 79321 79326 79926 79932 10032 10037 10737 10742 113
7 000 00019 06024 74424 74430 42930 42936 44836 44842 13342 13347 817
7 500 00020 18426 20426 20432 22432 22438 59838 59844 61844 61850 638
(4)
Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag bis 33 Prozent auf das Honorar vereinbart werden.
(5)
Innenräume können nach den in Absatz 6 genannten Bewertungsmerkmalen folgenden Honorarzonen zugeordnet werden:
1.
Honorarzone I: Innenräume mit sehr geringen Anforderungen,
2.
Honorarzone II: Innenräume mit geringen Anforderungen,
3.
Honorarzone III: Innenräume mit durchschnittlichen Anforderungen,
4.
Honorarzone IV: Innenräume mit hohen Anforderungen,
5.
Honorarzone V: Innenräume mit sehr hohen Anforderungen.
(6)
Für die Zuordnung zu den Honorarzonen können folgende Bewertungsmerkmale herangezogen werden:
1.
Anforderungen an die Einhaltung der Nachhallzeit,
2.
Einhalten eines bestimmten Frequenzganges der Nachhallzeit,
3.
Anforderungen an die räumliche und zeitliche Schallverteilung,
4.
akustische Nutzungsart des Innenraums,
5.
Veränderbarkeit der akustischen Eigenschaften des Innenraums.
(7)
Objektliste für die RaumakustikDie nachstehend aufgeführten Innenräume können in der Regel den Honorarzonen wie folgt zugeordnet werden:
Objektliste – RaumakustikHonorarzone
IIIIIIIVV
Pausenhallen, Spielhallen, Liege- und Wandelhallenx
Großraumbürosx
Unterrichts-, Vortrags- und Sitzungsräume
– bis 500 m3x
– 500 bis 1 500 m3x
– über 1 500 m3x
Filmtheater
– bis 1 000 m3x
– 1 000 bis 3 000 m3x
– über 3 000 m3x
Kirchen
– bis 1 000 m3x
– 1 000 bis 3 000 m3x
– über 3 000 m3x
Sporthallen, Turnhallen
– nicht teilbar, bis 1 000 m3x
– teilbar, bis 3 000 m3x
Mehrzweckhallen
– bis 3 000 m3x
– über 3 000 m3x
Konzertsäle, Theater, Opernhäuserx
Tonaufnahmeräume, akustische Messräumex
Innenräume mit veränderlichen akustischen Eigenschaftenx
(8)
§ 52 Absatz 3 kann sinngemäß angewendet werden.
1.3
Geotechnik
1.3.1
Anwendungsbereich
(1)
Die Leistungen für Geotechnik können die Beschreibung und Beurteilung der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse für Gebäude und Ingenieurbauwerke im Hinblick auf das Objekt und die Erarbeitung einer Gründungsempfehlung umfassen. Dazu gehört auch die Beschreibung der Wechselwirkung zwischen Baugrund und Bauwerk sowie die Wechselwirkung mit der Umgebung.
(2)
Die Leistungen können insbesondere das Festlegen von Baugrundkennwerten und von Kennwerten für rechnerische Nachweise zur Standsicherheit und Gebrauchstauglichkeit des Objektes, die Abschätzung zum Schwankungsbereich des Grundwassers sowie die Einordnung des Baugrunds nach bautechnischen Klassifikationsmerkmalen umfassen.
1.3.2
Besondere Grundlagen des Honorars
(1)
Das Honorar der Grundleistungen kann sich nach den anrechenbaren Kosten der Tragwerksplanung nach § 50 Absatz 1 bis 3 für das gesamte Objekt aus Bauwerk und Baugrube richten.
(2)
Das Honorar für Ingenieurbauwerke mit großer Längenausdehnung (Linienbauwerke) kann ergänzend frei vereinbart werden.
1.3.3
Leistungsbild Geotechnik
(1)
Grundleistungen können die Beschreibung und Beurteilung der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse sowie die daraus abzuleitenden Empfehlungen für die Gründung einschließlich der Angabe der Bemessungsgrößen für eine Flächen- oder Pfahlgründung, Hinweise zur Herstellung und Trockenhaltung der Baugrube und des Bauwerks, Angaben zur Auswirkung des Bauwerks auf die Umgebung und auf Nachbarbauwerke sowie Hinweise zur Bauausführung umfassen. Die Darstellung der Inhalte kann im Geotechnischen Bericht erfolgen.
(2)
Die Grundleistungen können in folgenden Teilleistungen zusammengefasst und wie folgt in Prozentsätzen der Honorare der Nummer 1.3.4 bewertet werden:
1.
für die Teilleistung a (Grundlagenermittlung und Erkundungskonzept) mit 15 Prozent,
2.
für die Teilleistung b (Beschreiben der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse) mit 35 Prozent,
3.
für die Teilleistung c (Beurteilung der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse, Empfehlungen, Hinweise, Angaben zur Bemessung der Gründung) mit 50 Prozent.
(3)
Das Leistungsbild kann sich wie folgt zusammensetzen:
GrundleistungenBesondere Leistungen
Geotechnischer Bericht
a)
Grundlagenermittlung und Erkundungskonzept
Klären der Aufgabenstellung, Ermitteln der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse auf Basis vorhandener Unterlagen
Festlegen und Darstellen der erforderlichen Baugrunderkundungen
b)
Beschreiben der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse
Auswerten und Darstellen der Baugrunderkundungen sowie der Labor- und Felduntersuchungen
Abschätzen des Schwankungsbereichs von Wasserständen und/oder Druckhöhen im Boden
Klassifizieren des Baugrunds und Festlegen der Baugrundkennwerte
c)
Beurteilung der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse, Empfehlungen, Hinweise, Angaben zur Bemessung der Gründung
Beurteilung des Baugrunds
Empfehlung für die Gründung mit Angabe der geotechnischen Bemessungsparameter (zum Beispiel Angaben zur Bemessung einer Flächen- oder Pfahlgründung)
Angabe der zu erwartenden Setzungen für die vom Tragwerksplaner im Rahmen der Entwurfsplanung nach § 49 zu erbringenden Grundleistungen
Hinweise zur Herstellung und Trockenhaltung der Baugrube und des Bauwerks sowie Angaben zur Auswirkung der Baumaßnahme auf Nachbarbauwerke
Allgemeine Angaben zum Erdbau
Angaben zur geotechnischen Eignung von Aushubmaterial zur Wiederverwendung bei der betreffenden Baumaßnahme sowie Hinweise zur Bauausführung
Beschaffen von Bestandsunterlagen
Vorbereiten und Mitwirken bei der Vergabe von Aufschlussarbeiten und deren Überwachung
Veranlassen von Labor- und Felduntersuchungen
Aufstellen von geotechnischen Berechnungen zur Standsicherheit oder Gebrauchstauglichkeit, wie zum Beispiel Setzungs-, Grundbruch- und Geländebruchberechnungen
Aufstellen von hydrogeologischen, geohydraulischen und besonderen numerischen Berechnungen
Beratung zu Dränanlagen, Anlagen zur Grundwasserabsenkung oder sonstigen ständigen oder bauzeitlichen Eingriffen in das Grundwasser
Beratung zu Probebelastungen sowie fachtechnisches Betreuen und Auswerten
geotechnische Beratung zu Gründungselementen, Baugruben- oder Hangsicherungen und Erdbauwerken, Mitwirkung bei der Beratung zur Sicherung von Nachbarbauwerken
Untersuchungen zur Berücksichtigung dynamischer Beanspruchungen bei der Bemessung des Objekts oder seiner Gründung sowie Beratungsleistungen zur Vermeidung oder Beherrschung von dynamischen Einflüssen
Mitwirken bei der Bewertung von Nebenangeboten aus geotechnischer Sicht
Mitwirken während der Planung oder Ausführung des Objekts sowie Besprechungs- und Ortstermine
geotechnische Freigaben
 
1.3.4
Honorare Geotechnik
(1)
Honorare für die in Nummer 1.3.3 Absatz 3 aufgeführten Grundleistungen können nach der folgenden Honorartafel bestimmt werden:
Anrechenbare Kosten in EuroHonorarzone I
sehr geringe
Anforderungen
Honorarzone II
geringe
Anforderungen
Honorarzone III
durchschnittliche Anforderungen
Honorarzone IV
hohe
Anforderungen
Honorarzone V
sehr hohe
Anforderungen
vonbisvonbisvonbisvonbisvonbis
EuroEuroEuroEuroEuro
    50 000   789 1 222 1 222 1 654 1 654 2 105 2 105 2 537 2 537 2 970
    75 000   951 1 472 1 472 1 993 1 993 2 537 2 537 3 058 3 058 3 579
   100 000 1 086 1 681 1 681 2 276 2 276 2 896 2 896 3 491 3 491 4 086
   125 000 1 204 1 863 1 863 2 522 2 522 3 210 3 210 3 869 3 869 4 528
   150 000 1 309 2 026 2 026 2 742 2 742 3 490 3 490 4 207 4 207 4 924
   200 000 1 494 2 312 2 312 3 130 3 130 3 984 3 984 4 802 4 802 5 621
   300 000 1 800 2 786 2 786 3 772 3 772 4 800 4 800 5 786 5 786 6 772
   400 000 2 054 3 179 3 179 4 304 4 304 5 478 5 478 6 603 6 603 7 728
   500 000 2 276 3 522 3 522 4 768 4 768 6 069 6 069 7 315 7 315 8 561
   750 000 2 740 4 241 4 241 5 741 5 741 7 307 7 307 8 808 8 80810 308
 1 000 000 3 125 4 836 4 836 6 548 6 548 8 334 8 33410 04510 04511 756
 1 500 000 3 765 5 827 5 827 7 889 7 88910 04110 04112 10312 10314 165
 2 000 000 4 297 6 650 6 650 9 003 9 00311 45911 45913 81213 81216 165
 3 000 000 5 175 8 009 8 00910 84210 84213 79913 79916 63316 63319 467
 5 000 000 6 53510 11410 11413 69313 69317 42817 42821 00721 00724 586
 7 500 000 7 87812 19212 19216 50616 50621 00721 00725 32125 32129 635
10 000 000 8 99413 91913 91918 84418 84423 98323 98328 90928 90933 834
15 000 00010 83916 77516 77522 71122 71128 90528 90534 84034 84040 776
20 000 00012 37319 14819 14825 92325 92332 99332 99339 76939 76946 544
25 000 00013 70821 21521 21528 72228 72236 55636 55644 06344 06351 570
(2)
Die Honorarzone kann bei den geotechnischen Grundleistungen auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt werden:
1.
Honorarzone I: Gründungen mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere gering setzungsempfindliche Objekte mit einheitlicher Gründungsart bei annähernd regelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit einheitlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;
2.
Honorarzone II: Gründungen mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
setzungsempfindliche Objekte sowie gering setzungsempfindliche Objekte mit bereichsweise unterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei annähernd regelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit einheitlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,
gering setzungsempfindliche Objekte mit einheitlicher Gründungsart bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;
3.
Honorarzone III: Gründungen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
stark setzungsempfindliche Objekte bei annähernd regelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit einheitlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,
setzungsempfindliche Objekte sowie gering setzungsempfindliche Bauwerke mit bereichsweise unterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,
gering setzungsempfindliche Objekte mit einheitlicher Gründungsart bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;
4.
Honorarzone IV: Gründungen mit hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
stark setzungsempfindliche Objekte bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,
setzungsempfindliche Objekte sowie gering setzungsempfindliche Objekte mit bereichsweise unterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;
5.
Honorarzone V: Gründungen mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesonderestark setzungsempfindliche Objekte bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche.
(3)
§ 52 Absatz 3 kann sinngemäß angewendet werden.
(4)
Die Aspekte des Grundwassereinflusses auf das Objekt und die Nachbarbebauung können bei der Festlegung der Honorarzone zusätzlich berücksichtigt werden.
1.4
Ingenieurvermessung
1.4.1
Anwendungsbereich
(1)
Leistungen der Ingenieurvermessung können das Erfassen raumbezogener Daten über Bauwerke und Anlagen, Grundstücke und Topographie, das Erstellen von Plänen, das Übertragen von Planungen in die Örtlichkeit sowie das vermessungstechnische Überwachen der Bauausführung einbeziehen, soweit die Leistungen mit besonderen instrumentellen und vermessungstechnischen Verfahrensanforderungen erbracht werden müssen. Ausgenommen von Satz 1 sind Leistungen, die nach landesrechtlichen Vorschriften für Zwecke der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters durchgeführt werden.
(2)
Zur Ingenieurvermessung können gehören:
1.
Planungsbegleitende Vermessungen für die Planung und den Entwurf von Gebäuden, Ingenieurbauwerken, Verkehrsanlagen sowie für Flächenplanungen,
2.
Bauvermessung vor und während der Bauausführung und die abschließende Bestandsdokumentation von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen,
3.
sonstige vermessungstechnische Leistungen:
Vermessung an Objekten außerhalb der Planungs- und Bauphase,
Vermessung bei Wasserstraßen,
Fernerkundungen, die das Aufnehmen, Auswerten und Interpretieren von Luftbildern und anderer raumbezogener Daten umfassen, die durch Aufzeichnung über eine große Distanz erfasst sind, als Grundlage insbesondere für Zwecke der Raumordnung und des Umweltschutzes,
vermessungstechnische Leistungen zum Aufbau von geographisch-geometrischen Datenbasen für raumbezogene Informationssysteme sowie
vermessungstechnische Leistungen, soweit sie nicht in Absatz 1 und Absatz 2 erfasst sind.
1.4.2
Grundlagen des Honorars bei der Planungsbegleitenden Vermessung
(1)
Das Honorar für Grundleistungen der Planungsbegleitenden Vermessung kann sich nach der Summe der Verrechnungseinheiten, der Honorarzone in Nummer 1.4.3 und der Honorartafel in Nummer 1.4.8 richten.
(2)
Die Verrechnungseinheiten können sich aus der Größe der aufzunehmenden Flächen und deren Punktdichte berechnen. Die Punktdichte beschreibt die durchschnittliche Anzahl der für die Erfassung der planungsrelevanten Daten je Hektar zu messenden Punkte.
(3)
Abhängig von der Punktdichte können die Flächen den nachstehenden Verrechnungseinheiten (VE) je Hektar (ha) zugeordnet werden:
sehr geringe Punktdichte(ca.  70 Punkte/ha)50 VE 
geringe Punktdichte(ca. 150 Punkte/ha)70 VE 
durchschnittliche Punktdichte(ca. 250 Punkte/ha)100 VE 
hohe Punktdichte(ca. 350 Punkte/ha)130 VE 
sehr hohe Punktdichte(ca. 500 Punkte/ha)150 VE.
(4)
Umfasst ein Auftrag Vermessungen für mehrere Objekte, so können die Honorare für die Vermessung jedes Objekts getrennt berechnet werden.
1.4.3
Honorarzonen für Grundleistungen bei der Planungsbegleitenden Vermessung
(1)
Die Honorarzone kann bei der Planungsbegleitenden Vermessung auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt werden:
a)Qualität der vorhandenen Daten und Kartenunterlagen
sehr hoch . . . . . . . . . .1 Punkt
hoch . . . . . . . . . .2 Punkte
befriedigend . . . . . . . . . .3 Punkte
kaum ausreichend . . . . . . . . . .4 Punkte
mangelhaft . . . . . . . . . .5 Punkte
b)Qualität des vorhandenen geodätischen Raumbezugs
sehr hoch . . . . . . . . . .1 Punkt
hoch . . . . . . . . . .2 Punkte
befriedigend . . . . . . . . . .3 Punkte
kaum ausreichend . . . . . . . . . .4 Punkte
mangelhaft . . . . . . . . . .5 Punkte
c)Anforderungen an die Genauigkeit
sehr gering . . . . . . . . . .1 Punkt
gering . . . . . . . . . .2 Punkte
durchschnittlich . . . . . . . . . .3 Punkte
hoch . . . . . . . . . .4 Punkte
sehr hoch . . . . . . . . . .5 Punkte
d)Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit
sehr gering . . . . . . . . . .1 bis 2 Punkte
gering . . . . . . . . . .3 bis 4 Punkte
durchschnittlich . . . . . . . . . .5 bis 6 Punkte
hoch . . . . . . . . . .7 bis 8 Punkte
sehr hoch . . . . . . . . . .9 bis 10 Punkte
e)Behinderung durch Bebauung und Bewuchs
sehr gering . . . . . . . . . .1 bis 3 Punkte
gering . . . . . . . . . .4 bis 6 Punkte
durchschnittlich . . . . . . . . . .7 bis 9 Punkte
hoch . . . . . . . . . .10 bis 12 Punkte
sehr hoch . . . . . . . . . .13 bis 15 Punkte
f)Behinderung durch Verkehr
sehr gering . . . . . . . . . .1 bis 3 Punkte
gering . . . . . . . . . .4 bis 6 Punkte
durchschnittlich . . . . . . . . . .7 bis 9 Punkte
hoch . . . . . . . . . .10 bis 12 Punkte
sehr hoch . . . . . . . . . .13 bis 15 Punkte
(2)
Die Honorarzone kann sich aus der Summe der Bewertungspunkte wie folgt ergeben:
Honorarzone I . . . . . . . . . .bis 13 Punkte
Honorarzone II . . . . . . . . . .14 bis 23 Punkte
Honorarzone III . . . . . . . . . .24 bis 34 Punkte
Honorarzone IV . . . . . . . . . .35 bis 44 Punkte
Honorarzone V . . . . . . . . . .45 bis 55 Punkte.
1.4.4
Leistungsbild Planungsbegleitende Vermessung
(1)
Das Leistungsbild Planungsbegleitende Vermessung kann die Aufnahme planungsrelevanter Daten und die Darstellung in analoger und digitaler Form für die Planung und den Entwurf von Gebäuden, Ingenieurbauwerken, Verkehrsanlagen sowie für Flächenplanungen umfassen.
(2)
Die Grundleistungen können in vier Leistungsphasen zusammengefasst und wie folgt in Prozentsätzen der Honorare der Nummer 1.4.8 Absatz 1 bewertet werden:
1.
für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 5 Prozent,
2.
für die Leistungsphase 2 (Geodätischer Raumbezug) mit 20 Prozent,
3.
für die Leistungsphase 3 (Vermessungstechnische Grundlagen) mit 65 Prozent,
4.
für die Leistungsphase 4 (Digitales Geländemodell) mit 10 Prozent.
(3)
Das Leistungsbild kann sich wie folgt zusammensetzen:
GrundleistungenBesondere Leistungen
1. Grundlagenermittlung
a)
Einholen von Informationen und Beschaffen von Unterlagen über die Örtlichkeit und das geplante Objekt
b)
Beschaffen vermessungstechnischer Unterlagen und Daten
c)
Ortsbesichtigung
d)
Ermitteln des Leistungsumfangs in Abhängigkeit von den Genauigkeitsanforderungen und dem Schwierigkeitsgrad
Schriftliches Einholen von Genehmigungen zum Betreten von Grundstücken, von Bauwerken, zum Befahren von Gewässern und für anordnungsbedürftige Verkehrssicherungsmaßnahmen
2. Geodätischer Raumbezug
a)
Erkunden und Vermarken von Lage- und Höhenfestpunkten
b)
Fertigen von Punktbeschreibungen und Einmessungsskizzen
c)
Messungen zum Bestimmen der Fest- und Passpunkte
d)
Auswerten der Messungen und Erstellen des Koordinaten- und Höhenverzeichnisses
Entwurf, Messung und Auswertung von Sondernetzen hoher Genauigkeit
Vermarken auf Grund besonderer Anforderungen
Aufstellung von Rahmenmessprogrammen
3. Vermessungstechnische Grundlagen
a)
Topographische/morphologische Geländeaufnahme einschließlich Erfassen von Zwangspunkten und planungsrelevanter Objekte
b)
Aufbereiten und Auswerten der erfassten Daten
c)
Erstellen eines digitalen Lagemodells mit ausgewählten planungsrelevanten Höhenpunkten
d)
Übernehmen von Kanälen, Leitungen, Kabeln und unterirdischen Bauwerken aus vorhandenen Unterlagen
e)
Übernehmen des Liegenschaftskatasters
f)
Übernehmen der bestehenden öffentlich-rechtlichen Festsetzungen
g)
Erstellen von Plänen mit Darstellen der Situation im Planungsbereich mit ausgewählten planungsrelevanten Höhenpunkten
h)
Liefern der Pläne und Daten in analoger und digitaler Form
Maßnahmen für anordnungsbedürftige Verkehrssicherung
Orten und Aufmessen des unterirdischen Bestandes
Vermessungsarbeiten unter Tage, unter Wasser oder bei Nacht
Detailliertes Aufnehmen bestehender Objekte und Anlagen neben der normalen topographischen Aufnahme wie zum Beispiel Fassaden und Innenräume von Gebäuden
Ermitteln von Gebäudeschnitten
Aufnahmen über den festgelegten Planungsbereich hinaus
Erfassen zusätzlicher Merkmale wie zum Beispiel Baumkronen
Eintragen von Eigentümerangaben
Darstellen in verschiedenen Maßstäben
Ausarbeiten der Lagepläne entsprechend der rechtlichen Bedingungen für behördliche Genehmigungsverfahren
Übernahme der Objektplanung in ein digitales Lagemodell
4. Digitales Geländemodell
a)
Selektion der die Geländeoberfläche beschreibenden Höhenpunkte und Bruchkanten aus der Geländeaufnahme
b)
Berechnung eines digitalen Geländemodells
c)
Ableitung von Geländeschnitten
d)
Darstellen der Höhen in Punkt-, Raster- oder Schichtlinienform
e)
Liefern der Pläne und Daten in analoger und digitaler Form
1.4.5
Grundlagen des Honorars bei der Bauvermessung
(1)
Das Honorar für Grundleistungen bei der Bauvermessung kann sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, der Honorarzone in Nummer 1.4.6 und der Honorartafel in Nummer 1.4.8 Absatz 2 richten.
(2)
Anrechenbare Kosten können die Herstellungskosten des Objekts darstellen. Diese können entsprechend § 4 Absatz 1 und
1.
bei Gebäuden entsprechend § 33,
2.
bei Ingenieurbauwerken entsprechend § 42,
3.
bei Verkehrsanlagen entsprechend § 46
ermittelt werden.Anrechenbar können bei Ingenieurbauwerken 100 Prozent, bei Gebäuden und Verkehrsanlagen 80 Prozent der ermittelten Kosten sein.
(3)
Die Absätze 1 und 2 sowie die Nummer 1.4.6 und Nummer 1.4.7 finden keine Anwendung für vermessungstechnische Grundleistungen bei ober- und unterirdischen Leitungen, Tunnel-, Stollen- und Kavernenbauwerken, innerörtlichen Verkehrsanlagen mit überwiegend innerörtlichem Verkehr, bei Geh- und Radwegen sowie Gleis- und Bahnsteiganlagen. Das Honorar für die in Satz 1 genannten Objekte kann ergänzend frei vereinbart werden.
1.4.6
Honorarzonen für Grundleistungen bei der Bauvermessung
(1)
Die Honorarzone kann bei der Bauvermessung auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt werden:
a)Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit
sehr gering . . . . . . . . . .1 Punkt
gering . . . . . . . . . .2 Punkte
durchschnittlich . . . . . . . . . .3 Punkte
hoch . . . . . . . . . .4 Punkte
sehr hoch . . . . . . . . . .5 Punkte
b)Behinderung durch Bebauung und Bewuchs
sehr gering . . . . . . . . . .1 bis 2 Punkte
gering . . . . . . . . . .3 bis 4 Punkte
durchschnittlich . . . . . . . . . .5 bis 6 Punkte
hoch . . . . . . . . . .7 bis 8 Punkte
sehr hoch . . . . . . . . . .9 bis 10 Punkte
c)Behinderung durch Verkehr
sehr gering . . . . . . . . . .1 bis 2 Punkte
gering . . . . . . . . . .3 bis 4 Punkte
durchschnittlich . . . . . . . . . .5 bis 6 Punkte
hoch . . . . . . . . . .7 bis 8 Punkte
sehr hoch . . . . . . . . . .9 bis 10 Punkte
d)Anforderungen an die Genauigkeit
sehr gering . . . . . . . . . .1 bis 2 Punkte
gering . . . . . . . . . .3 bis 4 Punkte
durchschnittlich . . . . . . . . . .5 bis 6 Punkte
hoch . . . . . . . . . .7 bis 8 Punkte
sehr hoch . . . . . . . . . .9 bis 10 Punkte
e)Anforderungen durch die Geometrie des Objekts
sehr gering . . . . . . . . . .1 bis 2 Punkte
gering . . . . . . . . . .3 bis 4 Punkte
durchschnittlich . . . . . . . . . .5 bis 6 Punkte
hoch . . . . . . . . . .7 bis 8 Punkte
sehr hoch . . . . . . . . . .9 bis 10 Punkte
f)Behinderung durch den Baubetrieb
sehr gering . . . . . . . . . .1 bis 3 Punkte
gering . . . . . . . . . .4 bis 6 Punkte
durchschnittlich . . . . . . . . . .7 bis 9 Punkte
hoch . . . . . . . . . .10 bis 12 Punkte
sehr hoch . . . . . . . . . .13 bis 15 Punkte.
(2)
Die Honorarzone kann sich aus der Summe der Bewertungspunkte wie folgt ergeben:
Honorarzone I   bis 14 Punkte
Honorarzone II15 bis 25 Punkte
Honorarzone III26 bis 37 Punkte
Honorarzone IV38 bis 48 Punkte
Honorarzone V49 bis 60 Punkte.
1.4.7
Leistungsbild Bauvermessung
(1)
Das Leistungsbild Bauvermessung kann die Vermessungsleistungen für den Bau und die abschließende Bestandsdokumentation von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen umfassen.
(2)
Die Grundleistungen können in fünf Leistungsphasen zusammengefasst und wie folgt in Prozentsätzen der Honorare der Nummer 1.4.8 Absatz 2 bewertet werden:
1.
für die Leistungsphase 1 (Baugeometrische Beratung) mit 2 Prozent,
2.
für die Leistungsphase 2 (Absteckungsunterlagen) mit 5 Prozent,
3.
für die Leistungsphase 3 (Bauvorbereitende Vermessung) mit 16 Prozent,
4.
für die Leistungsphase 4 (Bauausführungsvermessung) mit 62 Prozent,
5.
für die Leistungsphase 5 (Vermessungstechnische Überwachung der Bauausführung) mit 15 Prozent.
(3)
Das Leistungsbild kann sich wie folgt zusammensetzen:
GrundleistungenBesondere Leistungen
1. Baugeometrische Beratung
a)
Ermitteln des Leistungsumfanges in Abhängigkeit vom Projekt
b)
Beraten, insbesondere im Hinblick auf die erforderlichen Genauigkeiten und zur Konzeption eines Messprogramms
c)
Festlegen eines für alle Beteiligten verbindlichen Maß-, Bezugs- und Benennungssystems
Erstellen von vermessungstechnischen Leistungsbeschreibungen
Erarbeiten von Organisationsvorschlägen über Zuständigkeiten, Verantwortlichkeit und Schnittstellen der Objektvermessung
Erstellen von Messprogrammen für Bewegungs- und Deformationsmessungen einschließlich Vorgaben für die Baustelleneinrichtung
2. Absteckungsunterlagen
a)
Berechnen der Detailgeometrie anhand der Ausführungsplanung, Erstellen eines Absteckungsplanes und Berechnen von Absteckungsdaten einschließlich Aufzeigen von Widersprüchen (Absteckungsunterlagen)
Durchführen von zusätzlichen Aufnahmen und ergänzenden Berechnungen, falls keine qualifizierten Unterlagen aus der Leistungsphase vermessungstechnische Grundlagen vorliegen
Durchführen von Optimierungsberechnungen im Rahmen der Baugeometrie (zum Beispiel Flächennutzung, Abstandsflächen)
Erarbeitung von Vorschlägen zur Beseitigung von Widersprüchen bei der Verwendung von Zwangspunkten (zum Beispiel bauordnungsrechtliche Vorgaben)
3. Bauvorbereitende Vermessung
a)
Prüfen und Ergänzen des bestehenden Festpunktfelds
b)
Zusammenstellung und Aufbereitung der Absteckungsdaten
c)
Absteckung: Übertragen der Projektgeometrie (Hauptpunkte) und des Baufelds in die Örtlichkeit
d)
Übergabe der Lage- und Höhenfestpunkte, der Hauptpunkte und der Absteckungsunterlagen an das bauausführende Unternehmen
Absteckung auf besondere Anforderungen (zum Beispiel Archäologie, Ausholzung, Grobabsteckung, Kampfmittelräumung)
4. Bauausführungsvermessung
a)
Messungen zur Verdichtung des Lage- und Höhenfestpunktfeldes
b)
Messungen zur Überprüfung und Sicherung von Fest- und Achspunkten
c)
Baubegleitende Absteckungen der geometriebestimmenden Bauwerkspunkte nach Lage und Höhe
d)
Messungen zur Erfassung von Bewegungen und Deformationen des zu erstellenden Objekts an konstruktiv bedeutsamen Punkten
e)
Baubegleitende Eigenüberwachungsmessungen und deren Dokumentation
f)
Fortlaufende Bestandserfassung während der Bauausführung als Grundlage für den Bestandplan
Erstellen und Konkretisieren des Messprogramms
Absteckungen unter Berücksichtigung von belastungs- und fertigungstechnischen Verformungen
Prüfen der Maßgenauigkeit von Fertigteilen
Aufmaß von Bauleistungen, soweit besondere vermessungstechnische Leistungen gegeben sind
Ausgabe von Baustellenbestandsplänen während der Bauausführung
Fortführen der vermessungstechnischen Bestandspläne nach Abschluss der Grundleistungen
Herstellen von Bestandsplänen
5. Vermessungstechnische Überwachung der Bauausführung
a)
Kontrollieren der Bauausführung durch stichprobenartige Messungen an Schalungen und entstehenden Bauteilen (Kontrollmessungen)
b)
Fertigen von Messprotokollen
c)
Stichprobenartige Bewegungs- und Deformationsmessungen an konstruktiv bedeutsamen Punkten des zu erstellenden Objekts
Prüfen der Mengenermittlungen
Beratung zu langfristigen vermessungstechnischen Objektüberwachungen im Rahmen der Ausführungskontrolle baulicher Maßnahmen und deren Durchführung
Vermessungen für die Abnahme von Bauleistungen, soweit besondere vermessungstechnische Anforderungen gegeben sind
(4)
Die Leistungsphase 4 ist abweichend von Absatz 2 bei Gebäuden mit 45 bis 62 Prozent zu bewerten.
1.4.8
Honorare für Grundleistungen bei der Ingenieurvermessung
(1)
Die Honorare für die in Nummer 1.4.4 Absatz 3 aufgeführten Grundleistungen der Planungsbegleitenden Vermessung können sich nach der folgenden Honorartafel richten:
Verrechnungs-
einheiten
Honorarzone I
sehr geringe
Anforderungen
Honorarzone II
geringe
Anforderungen
Honorarzone III
durchschnittliche
Anforderungen
Honorarzone IV
hohe
Anforderungen
Honorarzone V
sehr hohe
Anforderungen
vonbisvonbisvonbisvonbisvonbis
EuroEuroEuroEuroEuro
     6   658   777   777   914   914 1 051 1 051 1 170 1 170  1 289
    20   953 1 123 1 123 1 306 1 306 1 489 1 489 1 659 1 659  1 828
    50 1 480 1 740 1 740 2 000 2 000 2 260 2 260 2 520 2 520  2 780
   103 2 225 2 616 2 616 3 007 3 007 3 399 3 399 3 790 3 790  4 182
   188 3 325 3 826 3 826 4 327 4 327 4 829 4 829 5 330 5 330  5 831
   278 4 320 4 931 4 931 5 542 5 542 6 153 6 153 6 765 6 765  7 376
   359 5 156 5 826 5 826 6 547 6 547 7 217 7 217 7 939 7 939  8 609
   435 5 881 6 656 6 656 7 437 7 437 8 212 8 212 8 994 8 994  9 768
   506 6 547 7 383 7 383 8 219 8 219 9 055 9 055 9 892 9 892 10 728
   659 7 867 8 859 8 859 9 815 9 81510 80910 80911 76511 765 12 757
   822 9 18710 29910 29911 41311 41312 51312 51313 62513 625 14 737
 1 10511 33212 66712 66714 00214 00215 33615 33616 67216 672 18 006
 1 40013 52514 97714 97716 53216 53218 08618 08619 64219 642 21 196
 2 03317 71419 59719 59721 59221 59223 58623 58625 58225 582 27 576
 2 71321 89424 21724 21726 65226 65229 08629 08631 52231 522 33 956
 3 43026 07428 83728 83731 71231 71234 58634 58637 46237 462 40 336
 4 94934 43438 07738 07741 83241 83245 58645 58649 34249 342 53 096
 7 38546 97451 93751 93757 01257 01262 08662 08667 16267 162 72 236
11 72667 87475 03775 03782 31282 31289 58689 58696 86296 862104 136
(2)
Die Honorare für die in Nummer 1.4.7 Absatz 3 Grundleistungen der Bauvermessung können sich nach der folgenden Honorartafel richten:
Anrechenbare Kosten in EuroHonorarzone I
sehr geringe
Anforderungen
Honorarzone II
geringe
Anforderungen
Honorarzone III
durchschnittliche Anforderungen
Honorarzone IV
hohe
Anforderungen
Honorarzone V
sehr hohe
Anforderungen
vonbisvonbisvonbisvonbisvonbis
EuroEuroEuroEuroEuro
    50 000  4 282  4 782  4 782  5 283  5 283  5 839  5 839  6 339  6 339  6 840
    75 000  4 648  5 191  5 191  5 734  5 734  6 338  6 338  6 881  6 881  7 424
   100 000  5 002  5 586  5 586  6 171  6 171  6 820  6 820  7 405  7 405  7 989
   150 000  5 684  6 349  6 349  7 013  7 013  7 751  7 751  8 416  8 416  9 080
   200 000  6 344  7 086  7 086  7 827  7 827  8 651  8 651  9 393  9 393 10 134
   250 000  6 987  7 804  7 804  8 621  8 621  9 528  9 528 10 345 10 345 11 162
   300 000  7 618  8 508  8 508  9 399  9 399 10 388 10 388 11 278 11 278 12 169
   400 000  8 848  9 883  9 883 10 917 10 917 12 066 12 066 13 100 13 100 14 134
   500 000 10 048 11 222 11 222 12 397 12 397 13 702 13 702 14 876 14 876 16 051
   600 000 11 223 12 535 12 535 13 847 13 847 15 304 15 304 16 616 16 616 17 928
   750 000 12 950 14 464 14 464 15 978 15 978 17 659 17 659 19 173 19 173 20 687
 1 000 000 15 754 17 596 17 596 19 437 19 437 21 483 21 483 23 325 23 325 25 166
 1 500 000 21 165 23 639 23 639 26 113 26 113 28 862 28 862 31 336 31 336 33 810
 2 000 000 26 393 29 478 29 478 32 563 32 563 35 990 35 990 39 075 39 075 42 160
 2 500 000 31 488 35 168 35 168 38 849 38 849 42 938 42 938 46 619 46 619 50 299
 3 000 000 36 480 40 744 40 744 45 008 45 008 49 745 49 745 54 009 54 009 58 273
 4 000 000 46 224 51 626 51 626 57 029 57 029 63 032 63 032 68 435 68 435 73 838
 5 000 000 55 720 62 232 62 232 68 745 68 745 75 981 75 981 82 494 82 494 89 007
 7 500 000 78 690 87 888 87 888 97 085 97 085107 305107 305116 502116 502125 700
10 000 000100 876112 667112 667124 458124 458137 559137 559149 350149 350161 140
1.4.9
Sonstige vermessungstechnische LeistungenFür sonstige vermessungstechnische Leistungen nach Nummer 1.4.1 kann ein Honorar ergänzend frei vereinbart werden.