(1) Freianlagen sind planerisch gestaltete Freiflächen und Freiräume sowie entsprechend gestaltete Anlagen in Verbindung mit Bauwerken oder in Bauwerken und landschaftspflegerische Freianlagenplanungen in Verbindung mit Objekten.
    (2) § 34 Absatz 1 gilt entsprechend.
    
        (3) Die Grundleistungen bei Freianlagen sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 40 bewertet: 
        
            - 1.
- 
                für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent, 
- 2.
- 
                für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 10 Prozent, 
- 3.
- 
                für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 16 Prozent, 
- 4.
- 
                für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 4 Prozent, 
- 5.
- 
                für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 25 Prozent, 
- 6.
- 
                für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 7 Prozent, 
- 7.
- 
                für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 3 Prozent, 
- 8.
- 
                für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung – Bauüberwachung und Dokumentation) mit 30 Prozent und 
- 9.
- 
                für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit 2 Prozent. 
(4) Anlage 11 Nummer 11.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.