(1) Für Grundleistungen bei Freianlagen sind die Kosten für Außenanlagen anrechenbar, insbesondere für folgende Bauwerke und Anlagen, soweit diese durch den Auftragnehmer geplant oder überwacht werden:
- 1.
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Einzelgewässer mit überwiegend ökologischen und landschaftsgestalterischen Elementen,
- 2.
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Teiche ohne Dämme,
- 3.
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flächenhafter Erdbau zur Geländegestaltung,
- 4.
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einfache Durchlässe und Uferbefestigungen als Mittel zur Geländegestaltung, soweit keine Grundleistungen nach Teil 4 Abschnitt 1 erforderlich sind,
- 5.
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Lärmschutzwälle als Mittel zur Geländegestaltung,
- 6.
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Stützbauwerke und Geländeabstützungen ohne Verkehrsbelastung als Mittel zur Geländegestaltung, soweit keine Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad erforderlich sind,
- 7.
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Stege und Brücken, soweit keine Grundleistungen nach Teil 4 Abschnitt 1 erforderlich sind,
- 8.
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Wege ohne Eignung für den regelmäßigen Fahrverkehr mit einfachen Entwässerungsverhältnissen sowie andere Wege und befestigte Flächen, die als Gestaltungselement der Freianlagen geplant werden und für die keine Grundleistungen nach Teil 3 Abschnitt 3 und 4 erforderlich sind.
(2) Nicht anrechenbar sind für Grundleistungen bei Freianlagen die Kosten für
- 1.
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das Gebäude sowie die in § 33 Absatz 3 genannten Kosten und
- 2.
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den Unter- und Oberbau von Fußgängerbereichen ausgenommen die Kosten für die Oberflächenbefestigung.