Ausfertigungsdatum: 08.11.2018
(1) Auf Antrag des Kontoinhabers überträgt die Registerverwaltung einen oder mehrere Regionalnachweise auf das Konto eines anderen Kontoinhabers,
(2) Eine Gefährdung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 liegt in der Regel vor, wenn ein zu übertragender Regionalnachweis auf der Grundlage falscher Angaben nach § 18 Absatz 1 oder nach § 23 Absatz 1 oder Absatz 2 oder auf der Grundlage falscher Strommengendaten nach § 41 Absatz 2, 4 und 5 ausgestellt wurde.
(3) Die Registerverwaltung bucht sämtliche in einem Vorgang übertragenen Regionalnachweise auf das Konto des abgebenden Kontoinhabers zurück, sofern
(4) Es ist verboten, die Übertragung eines Regionalnachweises zu beantragen, wenn der erforderliche Stromliefervertrag nach Absatz 1 Satz 1 nicht besteht.
(5) Der empfangende Kontoinhaber ist verpflichtet, fristgerecht für die Rückbuchung zu sorgen, wenn der erforderliche Stromliefervertrag nach Absatz 1 Satz 1 nicht besteht.
(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 5 ist die Vorschrift des § 28 Absatz 1 auf die Übertragung eines Regionalnachweises auf ein anderes Konto desselben Kontoinhabers entsprechend anzuwenden.