Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung (HkRNDV)
Durchführungsverordnung über Herkunfts- und Regionalnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien

Ausfertigungsdatum: 08.11.2018


§ 29 HkRNDV Übertragung und Rückbuchung von Regionalnachweisen

(1) Auf Antrag des Kontoinhabers überträgt die Registerverwaltung einen oder mehrere Regionalnachweise auf das Konto eines anderen Kontoinhabers,

1.
wenn der abgebende Kontoinhaber und der empfangende Kontoinhaber einen Stromliefervertrag geschlossen haben, auf Grund dessen der abgebende Kontoinhaber dem empfangenden Kontoinhaber im Jahr der Stromerzeugung, welches den zu übertragenden Regionalnachweisen zugrunde liegt, die Lieferung von Strom schuldet,
2.
wenn die durch die Regionalnachweise verkörperte Strommenge die auf Grund des Vertrages nach Nummer 1 geschuldete Strommenge in diesem Jahr nicht übersteigt und
3.
soweit durch die Übertragung die Sicherheit, die Richtigkeit oder die Zuverlässigkeit des Regionalnachweisregisters nicht gefährdet werden.
Die Übertragung mehrerer Regionalnachweise, die Gegenstand des Antrags nach Satz 1 sind, erfolgt in einem Vorgang.

(2) Eine Gefährdung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 liegt in der Regel vor, wenn ein zu übertragender Regionalnachweis auf der Grundlage falscher Angaben nach § 18 Absatz 1 oder nach § 23 Absatz 1 oder Absatz 2 oder auf der Grundlage falscher Strommengendaten nach § 41 Absatz 2, 4 und 5 ausgestellt wurde.

(3) Die Registerverwaltung bucht sämtliche in einem Vorgang übertragenen Regionalnachweise auf das Konto des abgebenden Kontoinhabers zurück, sofern

1.
der empfangende Kontoinhaber die Rückbuchung innerhalb von einem Monat nach der Übertragung beantragt und
2.
alle Regionalnachweise aus dem Übertragungsvorgang noch auf dem Konto des empfangenden Kontoinhabers vorhanden sind.
Der Verfall von übertragenen Regionalnachweisen auf dem Konto des empfangenden Kontoinhabers beeinträchtigt die Rückbuchbarkeit der übrigen Regionalnachweise nicht.

(4) Es ist verboten, die Übertragung eines Regionalnachweises zu beantragen, wenn der erforderliche Stromliefervertrag nach Absatz 1 Satz 1 nicht besteht.

(5) Der empfangende Kontoinhaber ist verpflichtet, fristgerecht für die Rückbuchung zu sorgen, wenn der erforderliche Stromliefervertrag nach Absatz 1 Satz 1 nicht besteht.

(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 5 ist die Vorschrift des § 28 Absatz 1 auf die Übertragung eines Regionalnachweises auf ein anderes Konto desselben Kontoinhabers entsprechend anzuwenden.