Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung (HkRNDV)
Durchführungsverordnung über Herkunfts- und Regionalnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien

Ausfertigungsdatum: 08.11.2018


§ 28 HkRNDV Übertragung von Herkunftsnachweisen

(1) Auf Antrag des Kontoinhabers überträgt die Registerverwaltung einen Herkunftsnachweis auf das Konto eines anderen Kontoinhabers, wenn hierdurch die Sicherheit, die Richtigkeit und die Zuverlässigkeit des Herkunftsnachweisregisters nicht gefährdet werden. Eine solche Gefährdung liegt in der Regel vor, wenn der zu übertragende Herkunftsnachweis auf der Grundlage falscher Angaben nach § 12 Absatz 1 oder nach § 21 Absatz 1 bis 3 oder auf der Grundlage falscher Strommengendaten nach § 41 Absatz 2 bis 6 ausgestellt wurde.

(2) Auf Antrag des Kontoinhabers überträgt die Registerverwaltung einen Herkunftsnachweis an die zuständige Stelle

1.
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union,
2.
eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
3.
eines Vertragsstaats des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft oder
4.
der Schweiz.

(3) Die Registerverwaltung kann die Übertragung ablehnen, wenn für die Übertragung keine elektronische und automatisierte Schnittstelle angeboten wird, mit der die Registerverwaltung verbunden ist.

(4) Der Antrag auf Übertragung eines Herkunftsnachweises auf das Konto eines anderen Kontoinhabers wird abgelehnt, wenn dem abgebenden Kontoinhaber beim Erwerb des zu übertragenden Herkunftsnachweises bekannt war, dass die für die Ausstellung erforderliche Strommenge aus erneuerbaren Energien nicht erzeugt worden ist.