Ein Regionalnachweis enthält neben den Angaben nach § 10 der Erneuerbare-Energien-Verordnung die folgenden Angaben: 
        
            - 1.
- 
                die Bezeichnung der Registerverwaltung als ausstellende Stelle, 
- 2.
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                den ausstellenden Staat, 
- 3.
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                die zur Stromerzeugung eingesetzten Energien nach Art und wesentlichen Bestandteilen, 
- 4.
- 
                den Standort, den Typ, die installierte Leistung und den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage, in der der Strom erzeugt wurde, 
- 5.
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                die von der Registerverwaltung vergebene Kennnummer der Anlage, 
- 6.
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                die Bezeichnung der Anlage und 
- 7.
- 
                die Benennung der Verwendungsgebiete, in denen der Regionalnachweis genutzt werden kann.