Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung (HkRNDV)
Durchführungsverordnung über Herkunfts- und Regionalnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien

Ausfertigungsdatum: 08.11.2018


§ 18 HkRNDV Voraussetzungen für die Ausstellung von Regionalnachweisen

(1) Auf Antrag des Anlagenbetreibers stellt die Registerverwaltung einen Regionalnachweis pro netto erzeugter Kilowattstunde Strom aus erneuerbaren Energien aus und verbucht ihn auf dem Konto des Anlagenbetreibers, dem die Anlage zugeordnet ist, wenn

1.
eine gültige Registrierung der Anlage im Regionalnachweisregister nach § 23 vorliegt,
2.
die Strommenge, für die die Ausstellung beantragt wird, in der registrierten Anlage seit dem Beginn des Kalendermonats ihrer Registrierung aus erneuerbaren Energien erzeugt worden ist,
3.
die von der Anlage erzeugte und ins Netz eingespeiste Strommenge der Registerverwaltung mitgeteilt worden ist,
4.
für die erzeugte Strommenge noch kein Regionalnachweis ausgestellt worden ist,
5.
für die erzeugte Strommenge ein Anspruch auf die Marktprämie nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes besteht,
6.
noch keine 24 Kalendermonate seit dem Ende des Erzeugungszeitraums nach § 20 vergangen sind und
7.
durch die Ausstellung des Regionalnachweises die Sicherheit, die Richtigkeit oder die Zuverlässigkeit des Regionalnachweisregisters nicht gefährdet wird.

(2) § 12 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 und 5, § 14 und § 15 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Dem Anlagenbetreiber und seinem Dienstleister ist es untersagt, einen Regionalnachweis für eine Strommenge zu beantragen,

1.
für die kein Anspruch auf die Marktprämie nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes besteht,
2.
die vor dem Kalendermonat der Anlagenregistrierung erzeugt worden ist oder
3.
hinsichtlich derer die Registerverwaltung mitgeteilt hat, dass sie zum Ausgleich des negativen Vortrags entsprechend § 15 Absatz 2 genutzt werden soll.