Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG)
Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder

Ausfertigungsdatum: 19.08.1969


§ 19 HGrG Bewirtschaftung der Ansätze des Haushaltsplans

(1) Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben. In der staatlichen Doppik sind Erträge und Forderungen vollständig zu erfassen. Forderungen sind rechtzeitig einzuziehen.

(2) Die Ermächtigungen des Haushaltsplans dürfen nur soweit und nicht eher in Anspruch genommen werden, als sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich sind. Die Ermächtigungen sind so zu bewirtschaften, daß sie zur Deckung aller Ausgaben ausreichen, die unter die einzelne Zweckbestimmung fallen.

(3) Für die Bewirtschaftung von Ermächtigungen des Bundes durch Landesstellen sind die Bewirtschaftungserfordernisse des Bundes zu berücksichtigen, soweit in Rechtsvorschriften des Bundes oder Vereinbarungen nicht etwas anderes bestimmt ist.