Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1.
§ 2 Abs. 1 Satz 1 ein dort bezeichnetes Gebiet befährt oder
2.
§ 2 Abs. 1 Satz 2 in einem dort bezeichneten Gebiet ankert.
Wir nutzen Cookies und Webtracking um unser Webangebot für Sie zu verbessern. Hier können Sie die Webtracking-Einstellungen ändern: Webtracking-Einstellungen