(HgFSNatSchV)
Verordnung über das Befahren des Naturschutzgebietes "Helgoländer Felssockel"

Ausfertigungsdatum: 13.05.1985


§ 4 HgFSNatSchV

Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

1.
§ 2 Abs. 1 Satz 1 ein dort bezeichnetes Gebiet befährt oder
2.
§ 2 Abs. 1 Satz 2 in einem dort bezeichneten Gebiet ankert.