Die Verbote nach § 2 gelten nicht für 
        
            - 1.
- 
                Fahrzeuge der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Fischereiaufsicht, der Wasserschutzpolizei, des Zolls, der Bundespolizei, der Bundeswehr sowie des Landesamts für Wasserhaushalt und Küsten und des Amtes für Land- und Wasserwirtschaft, 
- 2.
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                Fahrzeuge der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger im Einsatzfall, 
- 3.
- 
                
                    
                        - a)
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                            Fahrzeuge zur Ausübung des ordnungsgemäßen Fischfangs mit stehendem Gerät durch Berufsfischer mit Hauptwohnung in Helgoland, 
- b)
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                            Fahrzeuge zur Ausübung des Fischfangs mit der Handangel durch Personen mit der Hauptwohnung in Helgoland, 
 
 
- 4.
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                Fahrzeuge zur ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd, 
- 5.
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                Sportfahrzeuge mit ständigem Liegeplatz in Helgoland, sofern sie von Personen mit Hauptwohnung in Helgoland und nicht zu geschäftlichen oder gewerblichen Zwecken benutzt werden, 
- 6.
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                Fahrzeuge von Forschungsinstituten zu Forschungszwecken.