(HGB)
Handelsgesetzbuch

Ausfertigungsdatum: 10.05.1897


§ 399 HGB

Aus den Forderungen, welche durch das für Rechnung des Kommittenten geschlossene Geschäft begründet sind, kann sich der Kommissionär für die in § 397 bezeichneten Ansprüche vor dem Kommittenten und dessen Gläubigern befriedigen.