(HGB)
Handelsgesetzbuch

Ausfertigungsdatum: 10.05.1897


§ 398 HGB

Der Kommissionär kann sich, auch wenn er Eigentümer des Kommissionsguts ist, für die in § 397 bezeichneten Ansprüche nach Maßgabe der für das Pfandrecht geltenden Vorschriften aus dem Gut befriedigen.