Ausfertigungsdatum: 07.07.1969
Die Allgemeine Genehmigung wird unter folgenden Auflagen erteilt:
(1) Nachstehende Funkstörungsgrenzwerte dürfen nicht überschritten werden:
(2) Geräte der in § 1 genannten Art, welche die Auflagen unter Absatz 1 Nr. 1 und/oder Absatz 1 Nr. 2 nicht einhalten, sind fristgerecht außer Betrieb zu setzen, wenn die Deutsche Bundespost schriftlich hierzu auffordert.
(3) Verursachen Geräte der in § 1 genannten Art Funkstörungen, so sind sie auf Aufforderung der Deutschen Bundespost außer Betrieb zu setzen.
(4) Wird der Betrieb von Geräten der in § 1 genannten Art nach Absatz 2 oder Absatz 3 beanstandet, so dürfen diese erst wieder in Betrieb genommen werden, wenn nachgewiesen wurde, daß sie den vorstehend unter Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Erfordernissen genügen.
(5) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, daß die Auflagen unter Absatz 1 Nr. 1 und 2 nicht eingehalten und/oder Funkstörungen verursacht werden, so ist den Beauftragten der Deutschen Bundespost in den verkehrsüblichen Zeiten Zutritt zu den Fahrzeugen oder Räumen zu gestatten, in denen sich Geräte der in § 1 genannten Art befinden.