(HeizkZG)
Gesetz zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses

Ausfertigungsdatum: 20.12.2000


§ 1 HeizkZG Zweck des Gesetzes

Zur Milderung von Härten, die durch den Anstieg der Energiepreise entstanden sind oder entstehen werden, wird für die Heizperiode 2000/2001 ein einmaliger Heizkostenzuschuss (Zuschuss) nach Maßgabe dieses Gesetzes gewährt.