Verordnung über Heizkostenabrechnung (HeizkostenV)
Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten

Ausfertigungsdatum: 23.02.1981


§ 2 HeizkostenV Vorrang vor rechtsgeschäftlichen Bestimmungen

Außer bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt, gehen die Vorschriften dieser Verordnung rechtsgeschäftlichen Bestimmungen vor.