Verordnung über Heizkostenabrechnung (HeizkostenV)
Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten

Ausfertigungsdatum: 23.02.1981


§ 10 HeizkostenV Überschreitung der Höchstsätze

Rechtsgeschäftliche Bestimmungen, die höhere als die in § 7 Absatz 1 und § 8 Absatz 1 genannten Höchstsätze von 70 vom Hundert vorsehen, bleiben unberührt.