(1) Der Träger des Heims ist verpflichtet, dem Leiter des Heims und den Beschäftigten Gelegenheit zur Teilnahme an Veranstaltungen berufsbegleitender Fort- und Weiterbildung zu geben. Mehrjährig Beschäftigten, die die Anforderungen des § 6 nicht erfüllen, ist Gelegenheit zur Nachqualifizierung zu geben.
    
        (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht nur, wenn sich die Veranstaltungen insbesondere auf folgende Funktionen und Tätigkeitsfelder erstrecken: 
        
            - 1.
- 
                Heimleitung, 
- 2.
- 
                Wohnbereichs- und Pflegedienstleistung sowie entsprechende Leitungsaufgaben, 
- 3.
- 
                Rehabilitation und Eingliederung sowie Förderung und Betreuung Behinderter, 
- 4.
- 
                Förderung selbständiger und selbstverantworteter Lebensgestaltung, 
- 5.
- 
                aktivierende Betreuung und Pflege, 
- 6.
- 
                Pflegekonzepte, Pflegeplanung und Pflegedokumentation, 
- 7.
- 
                Arbeit mit verwirrten Bewohnern, 
- 8.
- 
                Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen sowie mit Einrichtungen und Diensten des Sozial- und Gesundheitswesens, 
- 9.
- 
                Praxisanleitung, 
- 10.
- 
                Sterbebegleitung, 
- 11.
- 
                rechtliche Grundlagen der fachlichen Arbeit, 
- 12.
- 
                konzeptionelle Weiterentwicklung der Altenhilfe und der Eingliederungshilfe für Behinderte.