Heimpersonalverordnung (HeimPersV)
Verordnung über personelle Anforderungen für Heime

Ausfertigungsdatum: 19.07.1993


§ 7 HeimPersV Heime für behinderte Volljährige

In Heimen für behinderte Volljährige sind bei der Festlegung der Mindestanforderungen nach den §§ 2 bis 6 auch die Aufgaben bei der Betreuung, Förderung und Eingliederung behinderter Menschen und die besonderen Bedürfnisse der Bewohner, die sich insbesondere aus Art und Schwere der Behinderung ergeben, zu berücksichtigen.