Ausfertigungsdatum: 19.07.1976
(1) Die zuständige Behörde hat die Bestellung aufzuheben, wenn
(2) Die zuständige Behörde kann die Bestellung aufheben, wenn eine gedeihliche Zusammenarbeit zwischen dem Heimfürsprecher und den Bewohnerinnen und Bewohnern nicht mehr möglich ist.
(3) § 25 Abs. 4 gilt entsprechend.