Heilpraktikergesetz (HeilprG)
Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung

Ausfertigungsdatum: 17.02.1939


§ 5a HeilprG

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Inhaber einer Erlaubnis nach § 1 die Heilkunde im Umherziehen ausübt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.