Heilpraktikergesetz (HeilprG)
Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung

Ausfertigungsdatum: 17.02.1939


§ 5 HeilprG

Wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 zu besitzen, die Heilkunde ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.