Handwerksfachwirtfortbildungsprüfungsverordnung (HandwFWFortbPrV)
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Kaufmännischer Fachwirt nach der Handwerksordnung und Geprüfte Kaufmännische Fachwirtin nach der Handwerksordnung

Ausfertigungsdatum: 01.03.2016


§ 1 HandwFWFortbPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses

(1) Mit der Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Kaufmännischer Fachwirt nach der Handwerksordnung und Geprüfte Kaufmännische Fachwirtin nach der Handwerksordnung soll die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachgewiesen werden.

(2) Die Prüfung wird von der zuständigen Stelle durchgeführt.

(3) Durch die Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit soll der Geprüfte Kaufmännische Fachwirt nach der Handwerksordnung oder die Geprüfte Kaufmännische Fachwirtin nach der Handwerksordnung in der Lage sein, kaufmännisch-administrative Bereiche von Handwerksbetrieben sowie anderer kleiner und mittlerer Unternehmen entsprechend den jeweiligen Unternehmenszielen eigenständig und verantwortlich zu führen, Prozesse zu gestalten und zu kontrollieren sowie in diesem Zusammenhang Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu führen. Zur erweiterten beruflichen Handlungsfähigkeit gehören im Einzelnen folgende Aufgaben:

1.
gesamtwirtschaftliche und rechtliche Rahmenbedingungen und Entwicklungen analysieren sowie Vorschläge erarbeiten, um damit die Wettbewerbsfähigkeit zu optimieren,
2.
die Entwicklung und Umsetzung strategischer Unternehmensziele unterstützen,
3.
Marketingkonzepte entwickeln sowie Einkauf, Kundenmanagement und Vertrieb daran ausrichten,
4.
betriebliches Rechnungswesen, Controlling sowie Finanzierung und Investitionen gestalten,
5.
Beschaffungs-, Produktions- und Dienstleistungsprozesse betriebswirtschaftlich analysieren und optimieren,
6.
Personalwesen gestalten,
7.
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen führen, motivieren und fördern und
8.
Ausbildung vorbereiten, organisieren, durchführen und abschließen.

(4) Der Nachweis nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und die erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 führen zusammen zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Kaufmännischer Fachwirt nach der Handwerksordnung“ oder „Geprüfte Kaufmännische Fachwirtin nach der Handwerksordnung“.