(1) Halden und Restlöcher sind bei Wechsel des Rechtsträgers, Nutzers oder Eigentümers in einem den Bestimmungen dieser Anordnung entsprechenden Zustand zu übergeben.
(2) Dem Übernehmenden sind vom Übergebenden
- a)
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vor der Übergabe einer Halde oder eines Restloches die künftig erforderlichen Kontrollen sowie Unterhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen anzugeben und
- b)
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beim Wechsel des Rechtsträgers, Nutzers oder Eigentümers die technische Dokumentation gemäß § 15 sowie weitere vorhandene Unterlagen für die Kontrolle, Unterhaltung und Sicherung der Halde oder des Restloches zu übergeben,
wenn der Übernehmende für die Kontrolle, Unterhaltung und Sicherung die Verantwortung trägt.