Ausfertigungsdatum: 02.10.1980
(1) Nutzen mehrere Betriebe und Organe gleichzeitig Halden oder Restlöcher, ist die Abgrenzung der Verantwortung zwischen den beteiligten Betrieben und Organen vertraglich zu regeln. Kommt kein Vertrag zwischen den beteiligten Betrieben und Organen zustande, legt der Rat des Bezirkes die Verantwortung fest. Der Rat des Bezirkes kann den Räten der Kreise diese Aufgabe übertragen.
(2) Beim Wechsel des Rechtsträgers, Nutzers oder Eigentümers einer Halde oder eines Restloches sollen der Übergebende und der Übernehmende eine Vereinbarung über die Verantwortung für künftig erforderliche Kontrollen sowie Unterhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen treffen.
(3) Für Althalden und -restlöcher schließt der Rat des Bezirkes in Übereinstimmung mit der Bergbehörde Verträge mit Betrieben und Organen zur Übertragung und Übernahme der Verantwortung ab.