Halbleiterschutzverordnung (HalblSchV)
Verordnung zur Ausführung des Halbleiterschutzgesetzes

Ausfertigungsdatum: 11.05.2004


§ 2 HalblSchV Form der Einreichung

(1) Die Anmeldung der Topografie ist beim Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich einzureichen.

(2) Die Anmeldung zur Eintragung des Schutzes der Topografie muss unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.