(1) Eine Population ist zuzulassen, wenn
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für sie ein Antrag nach Maßgabe des § 6 gestellt worden ist,
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sie sich identifizieren lässt durch
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die bei der Kreuzung zur Erzeugung der Population verwendeten Sorten oder Genotypen,
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das zur Erzeugung der Population verwendete Kreuzungsschema,
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das Erzeugungsgebiet,
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den Grad der Heterogenität bei selbstbefruchtenden Arten, sowie
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die vom Erzeuger für die betreffende Population beschriebenen wesentlichen Eigenschaften wie Ertrag, Ertragsstabilität, Qualität, Nutzbarkeit für extensive Bewirtschaftungsformen oder Krankheitsresistenz,
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sie durch eine Bezeichnung entsprechend Artikel 63 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. L 227 vom 1.9.1994, S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 15/2008 (ABl. L 8 vom 11.1.2008, S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unter Anfügen des Wortes „Population“ bezeichnet ist.
(2) Das Bundessortenamt entscheidet auf Grundlage der nach § 6 durch den Antragsteller gemachten Angaben über die Zulassung einer Population.
(3) Die Zulassung einer Population kann unbeschadet der verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten widerrufen werden, wenn der Erhaltungszüchter seinen Pflichten nach § 10 binnen einer vom Bundessortenamt gesetzten Frist nicht nachkommt.
(4) Das Bundessortenamt unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission über die Zulassung einer Population.