(1) Abweichend von § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Saatgutverkehrsgesetzes darf Saatgut einer Population ohne Anerkennung in den Verkehr gebracht werden.
(2) Saatgut einer Population darf im Übrigen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
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die Population zugelassen ist,
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der Erzeuger die zuständige Behörde unter Angabe des Namens und der Anschrift zu dem sich aus der Anlage 1 der
Saatgutverordnung für die betroffene Art ergebenden Termin über das Vermehrungsvorhaben, insbesondere über die Art, der die Population angehört und die voraussichtliche Lage der Vermehrungsflächen, unterrichtet hat,
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es – abweichend von der
Saatgutverordnung – aus Feldbeständen erwachsen ist, die lediglich die in Anhang I Nummer 1 und 6 der Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (ABl. L 125 vom 11.7.1966, S. 2309), die zuletzt durch die Durchführungsrichtlinie 2012/37/EU (ABl. L 325 vom 23.11.2012, S. 13) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung genannten Anforderungen erfüllen,
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es – abweichend von der
Saatgutverordnung – lediglich die Anforderungen an zertifiziertes Saatgut nach Anhang II Nummer 2 und 3 der Richtlinie 66/402/EWG erfüllt,
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es der Population angehört und
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die nach § 4 Absatz 1 Satz 1 je Population und Jahr festgesetzte Höchstmenge zum Inverkehrbringen zugelassenen Saatgutes nicht überschritten ist.
Für die Unterrichtung nach Satz 1 Nummer 2 sind die Vordrucke der zuständigen Behörde zu verwenden.
(3) Das Höchstgewicht einer Partie, aus der jeweils eine Probe zu entnehmen ist, und das Mindestgewicht der Probe ergeben sich – abweichend von der Saatgutverordnung – aus Anhang III der Richtlinie 66/402/EWG. Im Falle von Mais gelten die für zertifiziertes Saatgut dieser Pflanzenart genannten Anforderungen des in Satz 1 genannten Anhanges. Der Erzeuger vergibt für jede Partie eine Bezugsnummer, anhand der die Partie eindeutig erkannt werden kann.