(GWB)
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Ausfertigungsdatum: 26.08.1998


§ 86a GWB Vollstreckung

Die Kartellbehörde kann ihre Anordnungen nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt mindestens 1 000 Euro und höchstens 10 Millionen Euro.