(GWB)
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Ausfertigungsdatum: 26.08.1998


§ 129 GWB Zwingend zu berücksichtigende Ausführungsbedingungen

Ausführungsbedingungen, die der öffentliche Auftraggeber dem beauftragten Unternehmen verbindlich vorzugeben hat, dürfen nur aufgrund eines Bundes- oder Landesgesetzes festgelegt werden.