Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG)
Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden

Ausfertigungsdatum: 18.03.1971


§ 4 GVFG Höhe und Umfang der Förderung

(1) Aus den Finanzhilfen des Bundes ist die Förderung von Vorhaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bis zu 75 vom Hundert und von Vorhaben nach § 2 Abs. 3 Satz 3 im Rahmen der nach § 10 Abs. 2 Satz 2 zur Verfügung stehenden Mittel bis zu 90 vom Hundert der zuwendungsfähigen Kosten zulässig. Soweit die Vorhaben Bestandteil der nach § 6 Abs. 1 erstellten Programme des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur sind, beträgt die Förderung bis zu 60 vom Hundert.

(2) Zuwendungsfähig sind die Kosten für das Vorhaben nach § 2. Beim Grunderwerb sind nur die Gestehungskosten zuwendungsfähig.

(3) Nicht zuwendungsfähig sind

1.
Kosten, die ein anderer als der Träger des Vorhabens zu tragen verpflichtet ist,
2.
Verwaltungskosten,
3.
Kosten für den Erwerb solcher Grundstücke und Grundstücksteile, die
a)
nicht unmittelbar oder nicht dauernd für das Vorhaben benötigt werden, es sei denn, daß sie nicht nutzbar sind,
b)
vor dem 1. Januar 1961 erworben worden sind.