Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG)
Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden

Ausfertigungsdatum: 18.03.1971


§ 11 GVFG Vorhaben der Eisenbahnen des Bundes

(1) Führen die Eisenbahnen des Bundes oder andere Unternehmen, die sich überwiegend in der Hand des Bundes oder eines mehrheitlich dem Bund gehörenden Unternehmens befinden, Vorhaben zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden durch, so können auch sie aus den nach § 10 Abs. 1 zur Verfügung stehenden Mitteln Investitionszuschüsse erhalten. § 2 Abs. 1 und 2, die §§ 3, 4, 9, 10 Abs. 2 sowie die §§ 12 und 14 gelten sinngemäß. Für Anlagen vorhandener S-Bahnen gilt auch § 2 Abs. 3.

(2) Die Förderung von Vorhaben nach Absatz 1 bedarf der Zustimmung des beteiligten Landes.