(GtDBahnVDV)
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst – Fachrichtung Bahnwesen –

Ausfertigungsdatum: 12.09.2014


§ 21 GtDBahnVDV Bestehen der Laufbahnprüfung

(1) Im Anschluss an die mündliche Abschlussprüfung errechnet die Prüfungskommission die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und setzt die Abschlussnote fest. Die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung wird aus der Ausbildungsrangpunktzahl sowie der in der schriftlichen und in der mündlichen Abschlussprüfung jeweils erreichten Durchschnittsrangpunktzahl errechnet; dabei sind die Ausbildungsrangpunktzahl und die Durchschnittsrangpunktzahlen wie folgt zu gewichten:

1.
die Ausbildungsrangpunktzahlmit 20 Prozent,
2.
die Durchschnittsrangpunktzahl
der schriftlichen Abschlussprüfung
mit 54 Prozent 
und 
3.
die Durchschnittsrangpunktzahl
der mündlichen Abschlussprüfung
mit 26 Prozent.

(2) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung mindestens 5 beträgt. Ist die Laufbahnprüfung bestanden, wird die erreichte Rangpunktzahl kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.