(GSA Fleisch)
Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft

Ausfertigungsdatum: 17.07.2017


§ 4 GSA Fleisch Arbeitsmittel, Schutzkleidung und persönliche Schutzausrüstung

(1) Der Arbeitgeber hat Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern Arbeitsmittel, die aus Hygienegründen oder Gründen der Arbeitssicherheit vorgeschriebene besondere Arbeitskleidung (Schutzkleidung) und persönliche Schutzausrüstung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und instand zu halten.

(2) Eine Vereinbarung, durch die Arbeitnehmer verpflichtet werden, Arbeitsmittel, Schutzkleidung oder persönliche Schutzausrüstung auf eigene Kosten zu beschaffen oder instand zu halten, ist unwirksam.