(Fundstelle: BGBl. I 2006, 419 - 421)
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Fachrichtung GroßhandelErstes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
- 1.1
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Stellung, Rechtsform und Struktur,
- 1.2
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Organisations- und Entscheidungsstrukturen,
- 1.3
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Berufsbildung, Personalwirtschaft, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele a bis e,
- 2.4
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Waren- und Datenfluss
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
- 1.4
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Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 1.5
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Umweltschutz,
- 2.3
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Wareneinkauf, Lernziele a bis c,
- 4.1
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Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a bis d,
- 4.2
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Teamarbeit, Kommunikation und Arbeitsorganisation,
- 4.3
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Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel a,
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
- 2.5
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Warensortiment, Lernziele b bis d,
- 3.3
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Verkauf und Kundenberatung, Lernziele a und b,
zu vermitteln.
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(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
- 1.3
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Berufsbildung, Personalwirtschaft, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele f bis h,
- 2.3
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Wareneinkauf, Lernziele d bis f,
- 3.2
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Kalkulation und Preisermittlung,
- 4.1
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Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel e,
- 5.1
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Buchen von Geschäftsvorgängen
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
- 2.1
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Handelsspezifische Logistik,
- 2.2
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Beschaffungsplanung,
- 2.6
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Warenversand
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
- 2.5
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Warensortiment, Lernziel a,
- 3.1
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Marketing,
- 3.3
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Verkauf und Kundenberatung, Lernziele c bis g,
- 4.3
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Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel b,
zu vermitteln.
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(1) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
- 5.2
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Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling,
- 5.3
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Zahlungsverkehr und Kredit
in Verbindung mit den Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt II der Berufsbildpositionen
- 1.1
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Wareneingang, Warenlagerung und Warenausgang, Lernziele a bis c und k,
- 1.2
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Warenwirtschaftssystem, Lernziele a und b,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt II der Berufsbildpositionen
- 1.1
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Wareneingang, Warenlagerung und Warenausgang, Lernziele d bis f,
- 1.2
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Warenwirtschaftssystem, Lernziel c,
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
- 4.3
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Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel c,
in Verbindung mit den Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt II der Berufsbildpositionen
- 1.1
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Wareneingang, Warenlagerung und Warenausgang, Lernziele g bis j,
zu vermitteln.
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Fachrichtung AußenhandelErstes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
- 1.1
-
Stellung, Rechtsform und Struktur,
- 1.2
-
Organisations- und Entscheidungsstrukturen,
- 1.3
-
Berufsbildung, Personalwirtschaft, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele a bis e,
- 2.4
-
Waren- und Datenfluss
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
- 1.4
-
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 1.5
-
Umweltschutz,
- 2.3
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Wareneinkauf, Lernziele a bis c,
- 4.1
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Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a bid d,
- 4.2
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Teamarbeit, Kommunikation und Arbeitsorganisation,
- 4.3
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Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel a,
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
- 2.5
-
Warensortiment, Lernziele b bis d,
- 3.3
-
Verkauf und Kundenberatung, Lernziele a und b,
zu vermitteln.
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(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
- 1.3
-
Berufsbildung, Personalwirtschaft, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele f bis h,
- 2.3
-
Wareneinkauf, Lernziele d bis f,
- 3.2
-
Kalkulation und Preisermittlung,
- 4.1
-
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel e,
- 5.1
-
Buchen von Geschäftsvorgängen
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
- 2.1
-
Handelsspezifische Logistik,
- 2.2
-
Beschaffungsplanung,
- 2.6
-
Warenversand
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
- 2.5
-
Warensortiment, Lernziel a,
- 3.1
-
Marketing,
- 3.3
-
Verkauf und Kundenberatung, Lernziele c bis g,
- 4.3
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Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel b,
zu vermitteln.
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(1) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildposition
- 5.3
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Zahlungsverkehr und Kredit
in Verbindung mit den Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt II der Berufsbildposition
- 2.1
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Außenhandelsgeschäfte und Auslandsmärkte, Lernziele g bis l,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
- 4.3
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Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel c,
- 5.2
-
Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling
in Verbindung mit den Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt II der Berufsbildpositionen
- 2.1
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Außenhandelsgeschäfte und Auslandsmärkte, Lernziele a bis f,
- 2.2
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Fremdsprachige Kommunikation
zu vermitteln.