(GrHdlKfmAusbV 2006)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im Groß- und Außenhandel/zur Kauffrau im Groß- und Außenhandel

Ausfertigungsdatum: 14.02.2006


Anlage 2 GrHdlKfmAusbV 2006 (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann im Groß- und Außenhandel/zur Kauffrau im Groß- und Außenhandel - Zeitliche Gliederung -

(Fundstelle: BGBl. I 2006, 419 - 421)

Fachrichtung GroßhandelErstes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
1.1
Stellung, Rechtsform und Struktur,
1.2
Organisations- und Entscheidungsstrukturen,
1.3
Berufsbildung, Personalwirtschaft, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele a bis e,
2.4
Waren- und Datenfluss
zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen

1.4
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.5
Umweltschutz,
2.3
Wareneinkauf, Lernziele a bis c,
4.1
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a bis d,
4.2
Teamarbeit, Kommunikation und Arbeitsorganisation,
4.3
Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel a,
zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen

2.5
Warensortiment, Lernziele b bis d,
3.3
Verkauf und Kundenberatung, Lernziele a und b,
zu vermitteln.

Zweites Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
1.3
Berufsbildung, Personalwirtschaft, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele f bis h,
2.3
Wareneinkauf, Lernziele d bis f,
3.2
Kalkulation und Preisermittlung,
4.1
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel e,
5.1
Buchen von Geschäftsvorgängen
zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen

2.1
Handelsspezifische Logistik,
2.2
Beschaffungsplanung,
2.6
Warenversand
zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen

2.5
Warensortiment, Lernziel a,
3.1
Marketing,
3.3
Verkauf und Kundenberatung, Lernziele c bis g,
4.3
Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel b,
zu vermitteln.

Drittes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
5.2
Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling,
5.3
Zahlungsverkehr und Kredit
in Verbindung mit den Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt II der Berufsbildpositionen
1.1
Wareneingang, Warenlagerung und Warenausgang, Lernziele a bis c und k,
1.2
Warenwirtschaftssystem, Lernziele a und b,
zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt II der Berufsbildpositionen

1.1
Wareneingang, Warenlagerung und Warenausgang, Lernziele d bis f,
1.2
Warenwirtschaftssystem, Lernziel c,
zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen

4.3
Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel c,
in Verbindung mit den Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt II der Berufsbildpositionen
1.1
Wareneingang, Warenlagerung und Warenausgang, Lernziele g bis j,
zu vermitteln.

Fachrichtung AußenhandelErstes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
1.1
Stellung, Rechtsform und Struktur,
1.2
Organisations- und Entscheidungsstrukturen,
1.3
Berufsbildung, Personalwirtschaft, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele a bis e,
2.4
Waren- und Datenfluss
zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen

1.4
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.5
Umweltschutz,
2.3
Wareneinkauf, Lernziele a bis c,
4.1
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a bid d,
4.2
Teamarbeit, Kommunikation und Arbeitsorganisation,
4.3
Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel a,
zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen

2.5
Warensortiment, Lernziele b bis d,
3.3
Verkauf und Kundenberatung, Lernziele a und b,
zu vermitteln.

Zweites Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
1.3
Berufsbildung, Personalwirtschaft, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele f bis h,
2.3
Wareneinkauf, Lernziele d bis f,
3.2
Kalkulation und Preisermittlung,
4.1
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel e,
5.1
Buchen von Geschäftsvorgängen
zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen

2.1
Handelsspezifische Logistik,
2.2
Beschaffungsplanung,
2.6
Warenversand
zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen

2.5
Warensortiment, Lernziel a,
3.1
Marketing,
3.3
Verkauf und Kundenberatung, Lernziele c bis g,
4.3
Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel b,
zu vermitteln.

Drittes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildposition
5.3
Zahlungsverkehr und Kredit
in Verbindung mit den Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt II der Berufsbildposition
2.1
Außenhandelsgeschäfte und Auslandsmärkte, Lernziele g bis l,
zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen

4.3
Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel c,
5.2
Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling
in Verbindung mit den Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt II der Berufsbildpositionen
2.1
Außenhandelsgeschäfte und Auslandsmärkte, Lernziele a bis f,
2.2
Fremdsprachige Kommunikation
zu vermitteln.