(GrEStG)
Grunderwerbsteuergesetz

Ausfertigungsdatum: 17.12.1982


§ 13 GrEStG Steuerschuldner

Steuerschuldner sind

1.
regelmäßig:die an einem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen;
2.
beim Erwerb kraft Gesetzes:der bisherige Eigentümer und der Erwerber;
3.
beim Erwerb im Enteignungsverfahren:der Erwerber;
4.
beim Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren:der Meistbietende;
5.
bei der Vereinigung von mindestens 95 vom Hundert der Anteile an einer Gesellschaft in der Hand
a)
des Erwerbers:der Erwerber;
b)
mehrerer Unternehmen oder Personen:diese Beteiligten;
6.
bei Änderung des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft:die Personengesellschaft;
7.
bei der wirtschaftlichen Beteiligung von mindestens 95 vom Hundert an einer Gesellschaft:
der Rechtsträger, der die wirtschaftliche Beteiligung innehat.