Ausfertigungsdatum: 15.05.1998
(1) Das in den Umgliederungsgebieten belegene Verwaltungsvermögen von Körperschaften des öffentlichen Rechts geht mit Inkrafttreten dieses Vertrages ohne Entschädigung mit allen Rechten, Lasten und Verpflichtungen auf die entsprechenden Körperschaften des öffentlichen Rechts im jeweils aufnehmenden Land über. Im Zusammenhang mit der Umgliederung durchzuführende Rechtshandlungen sind frei von nach Landesrecht zu erhebenden Abgaben und Gebühren.
(2) Verbindlichkeiten, die sich für die Vertragsparteien aus Förderzusagen, Bewilligungsbescheiden und Verpflichtungsermächtigungen ergeben, die vor Inkrafttreten dieses Vertrages für Bewohner der Umgliederungsgebiete erteilt wurden, übernimmt das jeweils aufnehmende Land. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten gegenüber juristischen Personen, die in den Umgliederungsgebieten ihren Sitz haben oder sich dort betätigen.