(GrÄndStVtr BB/SN)
Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Freistaat Sachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze (Anlage zur Bekanntmachung über den Abschluss und das Inkrafttreten des Staatsvertrages zwischen dem Land Brandenburg und dem Freistaat Sachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze)

Ausfertigungsdatum: 15.05.1998


Art 2 GrÄndStVtr BB/SN

(1) Mit Inkrafttreten dieses Vertrages treten in den Umgliederungsgebieten das Landesrecht des aufnehmenden Landes und das jeweilige Landkreisrecht in Kraft. Das bisherige Landes- und Landkreisrecht tritt außer Kraft. In den Umgliederungsgebieten geltendes Ortsrecht bleibt in Kraft. Im Falle eines Widerspruchs zu Landes- oder Landkreisrecht des aufnehmenden Landes ist das Ortsrecht bis zum 30. September 1998 anzupassen, zu ersetzen oder aufzuheben. Danach tritt das im Widerspruch zu Landes- oder Landkreisrecht des aufnehmenden Landes stehende Ortsrecht außer Kraft.

(2) Soweit vor der Umgliederung für Rechte und Pflichten von Personen Wohnung oder Aufenthalt Voraussetzung war, gelten Wohnung oder Aufenthalt in den Umgliederungsgebieten 1 und 3 als Wohnung oder Aufenthalt im Land Brandenburg und Wohnung oder Aufenthalt im Umgliederungsgebiet 2 als Wohnung oder Aufenthalt im Freistaat Sachsen.

(3) Durch die Änderung der Grenze zwischen den Vertragsparteien wird die Zuständigkeit eines Gerichts für die bei ihm anhängigen Verfahren nicht berührt. Das Gericht bleibt vorbehaltlich anderweitiger bundesrechtlicher Regelungen auch weiterhin für die Angelegenheiten zuständig, bei denen sich die Zuständigkeit nach einem bei ihm anhängigen oder anhängig gewesenen Verfahren bestimmt (darunter Kostenfestsetzungsverfahren, Verfahren nach Zurückweisung, Wiederaufnahme des Verfahrens, Vollstreckungsgegenklage, Entscheidungen über die Strafvollstreckung).

(4) Die verwaltungsmäßige Abwicklung des Wechsels der Straßenbaulasten einschließlich der Fragen der Verkehrssicherungspflicht ist zwischen dem bisherigen Träger der Straßenbaulast und dem neuen Träger der Straßenbaulast zu regeln.

(5) Im Übrigen werden die obersten Landesbehörden dafür Sorge tragen, dass die mit der Umgliederung zusammenhängenden Fragen möglichst innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages geregelt werden.