Gräbergesetz (GräbG)
Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft

Ausfertigungsdatum: 01.07.1965


§ 8 GräbG Identifizierungen

Zum Zwecke der Identifizierung namentlich unbekannter Toter kann eine Graböffnung angeordnet werden. Eine solche Anordnung soll nur getroffen werden, wenn eine Identifizierung nach gutachtlicher Äußerung der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht (WASt), Berlin, anders nicht durchführbar ist und eine Identitätsfeststellung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht.