Ausfertigungsdatum: 01.07.1965
(1) Die Länder haben die in ihrem Gebiet liegenden Gräber nach § 1 festzustellen, in Listen nachzuweisen und diese Listen auf dem Laufenden zu halten.
(2) Demjenigen, der ein berechtigtes Interesse darlegt, ist Auskunft darüber zu erteilen, ob auf einem Grundstück ein Grab nach § 1 liegt.
(3) Die Länder haben die in ihrem Gebiet liegenden Gräber nach § 1 zu erhalten. Maßnahmen zur Erhaltung sind Anlegung, Instandsetzung und Pflege.