Gräbergesetz (GräbG)
Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft

Ausfertigungsdatum: 01.07.1965


§ 10 GräbG Aufwendungen

(1) Der Bund trägt die Aufwendungen, die sich aus §§ 3, 4, 5, 6 und 8 ergeben.

(2) Zu den Aufwendungen nach Absatz 1 gehören auch

1.
Aufwendungen für die Planung, soweit diese bei Errichtung oder Instandsetzung einer geschlossenen Begräbnisstätte zugrunde gelegt wird,
2.
Aufwendungen für den Ankauf eines Grundstücks, wenn der Grundstückserwerb wirtschaftlicher ist als die Gewährung der Entschädigung nach § 3,
3.
Aufwendungen für die Errichtung eines Zugangs oder einer Zufahrt zu einer geschlossenen Begräbnisstätte, wenn der Zugang oder die Zufahrt ausschließlich Zwecken dieser Begräbnisstätte dient,
4.
Aufwendungen für die Wiedereinbettung in demselben Grab und der Wiederherstellung des früheren Zustands des Grabes und der Begräbnisstätte bei Maßnahmen nach § 8.

(3) Zu den Aufwendungen nach Absatz 1 gehören insbesondere nicht

1.
Aufwendungen für die zusätzliche Ausgestaltung oder Umgestaltung bereits angelegter Gräber oder Begräbnisstätten,
2.
Aufwendungen für die Errichtung oder Unterhaltung von Denkmälern, Ehrenhallen, Ehrenhainen, Namensschreinen, Feierplätzen und symbolischen Gräbern,
3.
die Grunderwerbsteuer bei Übernahme eines Grundstücks nach § 4 oder bei Ankauf eines Grundstücks nach Absatz 2 Nummer 2,
4.
persönliche und sächliche Verwaltungskosten.

(4) Der Bund erstattet den Ländern die auf die Gräber nach § 1 Absatz 2 entfallenden Aufwendungen für die Anlegung, Instandsetzung und Pflege nach § 5 Absatz 3, die Aufwendungen für die Verlegung nach § 6 und die Aufwendungen für die Identifizierung nach § 8 in einer Pauschale. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend setzt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Pauschale für die Länder für je zwei aufeinanderfolgende Haushaltsjahre fest.

(5) Erhöht sich in einem Land die Zahl der in § 1 Absatz 2 genannten Opfer um mindestens 500 neu gefundene Personen, so wird die Pauschale im Verfahren nach Absatz 4 Satz 2 angemessen erhöht. Die neu gefundenen Opfer sollen grundsätzlich in einem Sammelgrab bestattet werden.

(6) Die Pauschalen nach Absatz 4 werden den Ländern für das jeweilige Haushaltsjahr zum 1. Juli zur eigenen Bewirtschaftung zugewiesen. Aus der Pauschale können die Länder Rücklagen für die Friedhofsträger für die Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 4 bilden.

(7) Der Bund erstattet den Ländern die auf die Gräber nach § 1 Absatz 2 entfallenden Aufwendungen für die Ruherechtsentschädigung nach § 3 Absatz 1 in Form einer Pauschale. Die Pauschale setzt sich zusammen

1.
aus dem Bedarf, der bis zum 30. Juni 2011 von den Ländern für die Jahresbeträge nach § 3 Absatz 5 gemeldet wird,
2.
auf Antrag aus einem Zuschlag in Höhe von bis zu 10 vom Hundert des am 30. Juni 2011 gemeldeten Bedarfs.
Der Betrag nach Nummer 1 erhöht sich um den Betrag, der aus dem Zuschlag nach Nummer 2 für neu bewilligte Jahresbeträge nach § 3 Absatz 5 ausgezahlt wurde. Zum 31. März des nachfolgenden Jahres haben die Länder dem Bund die Verwendung des Zuschlages nachzuweisen. Nicht verwendete Mittel sind dem Bund zurückzuzahlen.

(8) Die Pauschalen nach Absatz 7 werden den Ländern für das jeweilige Haushaltsjahr zum 1. Oktober des jeweiligen Jahres zur eigenen Bewirtschaftung zugewiesen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind nicht anzuwenden, soweit ein Dritter diese Aufwendungen trägt.

(10) Verpflichtungen nach anderen Rechtsvorschriften zur Tragung von Aufwendungen bleiben unberührt.