Gegenpartei-Prüfbescheinigungsverordnung (GPrüfbV)
Verordnung über die Prüfung und Bescheinigung der Einhaltung bestimmter Pflichten durch prüfpflichtige nichtfinanzielle Gegenparteien auf Grund der Verordnungen (EU) Nr. 648/2012 und (EU) Nr. 600/2014

Ausfertigungsdatum: 19.03.2014


§ 2 GPrüfbV Begriffsbestimmungen

(1) Ein Fehler im Sinne dieser Verordnung ist jede einzelne Abweichung von den gesetzlichen Anforderungen.

(2) Ein Mangel im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn die Vorkehrungen oder Systeme der prüfpflichtigen nichtfinanziellen Gegenpartei nach pflichtgemäßer Einschätzung des Prüfers insgesamt nicht geeignet sind, die Einhaltung der sich aus § 3 dieser Verordnung ergebenden Anforderungen sicherzustellen.