(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
-
Berufsbildung,
- 2.
-
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
-
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
- 4.
-
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 5.
-
Inbetriebnehmen von Maschinen sowie Warten von Betriebsmitteln,
- 6.
-
Auswählen, Vorbereiten, Handhaben und Lagern von Werk- und Hilfsstoffen,
- 7.
-
Planen von Arbeitsabläufen,
- 8.
-
Messen und Kennzeichnen sowie Kontrollieren von Arbeitsergebnissen,
- 9.
-
Gestalten und Darstellen von Schmuck und Gerät,
- 10.
-
Umformen von Metallen,
- 11.
-
Trennen und Abtragen,
- 12.
-
Fügen,
- 13.
-
Legieren und Schmelzen,
- 14.
-
Anfertigen von Kleinwerkzeugen,
- 15.
-
Anfertigen von Schmuck mit Funktionsteilen,
- 16.
-
Anfertigen von Ketten,
- 17.
-
Anfertigen und Montieren von Zargen und Fassungen,
- 18.
-
Behandeln von Oberflächen,
- 19.
-
Erkennen, Zuordnen und Handhaben von Edelsteinen und von organischen Stoffen.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
-
in der Fachrichtung Schmuck:
- a)
-
Gestalten von Schmuck,
- b)
-
Formen von Schmuck und Schmuckteilen mit Hämmern und Punzen,
- c)
-
Vorbereiten und Durchführen von Schmuckguß,
- d)
-
Ausführen von flächengestaltenden Techniken,
- e)
-
Ausführen von Juwelentechniken,
- f)
-
Fassen von Steinen in Zargen- und Krappenfassungen,
- g)
-
Aufarbeiten, Reparieren und Umarbeiten von Schmuck,
- h)
-
Planen und Anfertigen kompletter Schmuckstücke;
- 2.
-
in der Fachrichtung Juwelen:
- a)
-
Gestalten von Juwelenschmuck,
- b)
-
Ausführen von Juwelentechniken,
- c)
-
Vorbereiten und Durchführen von Juwelenschmuckguß,
- d)
-
Fassen von Steinen in Zargen- und Krappenfassungen,
- e)
-
Aufarbeiten, Reparieren und Umarbeiten von Juwelenschmuck.
- f)
-
Planen und Anfertigen kompletter Juwelenschmuckstücke;
- 3.
-
in der Fachrichtung Ketten:
- a)
-
Gestalten von Ketten,
- b)
-
Vorbereiten von Drähten und Rohren sowie Anfertigen von Kettengliedern,
- c)
-
Anfertigen von Ketten, Bändern und Geflechten,
- d)
-
Verformen von Ketten, Bändern und Geflechten,
- e)
-
Anfertigen von Kettenverschlüssen,
- f)
-
Anbringen von Kettenverschlüssen, Zwischengliedern und Belötungen an Ketten und Bändern,
- g)
-
Fassen von Steinen in Zargen- und Krappenfassungen.