Goldschmied-Ausbildungsverordnung (GoldSchmAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Goldschmied/zur Goldschmiedin

Ausfertigungsdatum: 02.04.1992


§ 11 GoldSchmAusbV Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.