Goldschmied-Ausbildungsverordnung (GoldSchmAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Goldschmied/zur Goldschmiedin

Ausfertigungsdatum: 02.04.1992


§ 10 GoldSchmAusbV Aufhebung von Vorschriften

Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, insbesondere für die Ausbildungsberufe Goldschmied/Goldschmiedin in Handwerk und Industrie sowie Juwelengoldschmied/Juwelengoldschmiedin in der Industrie, sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr anzuwenden.