Ausfertigungsdatum: 18.07.2013
(1) Der Ausschuss für medizinische Ausstattung in der Seeschifffahrt (Ausschuss) besteht aus den nach Maßgabe des § 108 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5 des Seearbeitsgesetzes berufenen
(2) Das Bundesministerium beruft die Mitglieder des Ausschusses und ihre Stellvertreter durch eine Urkunde, die der betroffenen Person übersandt oder ausgehändigt wird. Der Empfang der Urkunde ist zu bestätigen.
(3) An den Sitzungen des Ausschusses nehmen jeweils nur die Mitglieder teil. Ein Mitglied, das an der Teilnahme an einer Sitzung des Ausschusses verhindert ist, wird durch seinen jeweiligen Stellvertreter vertreten; in diesem Fall nimmt der Stellvertreter die Rechte und Pflichten des vertretenen Mitgliedes wahr.
(4) Scheidet ein Mitglied oder dessen Vertreter vor Ablauf der Berufungszeit aus dem Ausschuss aus, hat die entsendungsberechtigte Behörde oder sonstige Einrichtung unverzüglich eine neue Person für den Rest der ursprünglichen Berufungszeit dem Bundesministerium zu benennen.
(5) Die Mitglieder des Ausschusses und ihre Vertreter sind in ihrer fachlichen Meinung unabhängig und weisungsfrei.