Gleichstellungsstatistikverordnung (GleiStatV)
Verordnung über statistische Erhebungen zur Gleichstellung von Frauen und Männern in den Dienststellen und Gremien des Bundes

Ausfertigungsdatum: 17.12.2015


§ 2 GleiStatV Erhebungsmerkmale für den Gleichstellungsindex

Jede oberste Bundesbehörde erfasst jährlich die Zahl aller in der obersten Bundesbehörde beschäftigten Frauen und Männer. Die Erhebung erfasst auch die Zahl der Frauen und Männer nach

1.
der Laufbahngruppe des höheren Dienstes,
2.
den einzelnen Ebenen mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben einschließlich der politischen Leitungsämter,
3.
Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung, auch für Beschäftigte mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben,
4.
der Inanspruchnahme einer Beurlaubung oder vollständigen Freistellung auf Grund von Familien- oder Pflegeaufgaben nach § 1 Absatz 1 Nummer 5,
5.
beruflichem Aufstieg.